Gesetzestext
§ 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.
(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.
Einfach erklärt
Was bedeutet § 572 BGB?
§ 572 BGB schützt den Mieter davor, dass der Vermieter sich nach der Überlassung des Wohnraums durch besondere Vertragsklauseln einseitig wieder aus dem Mietverhältnis lösen kann. Die Vorschrift erklärt solche Gestaltungen nicht pauschal für unsichtbar, nimmt dem Vermieter aber die Möglichkeit, sich auf sie zu berufen.
Absatz 1 betrifft Vereinbarungen über ein Rücktrittsrecht des Vermieters nach Überlassung des Wohnraums. Hat der Vermieter dem Mieter die Wohnung bereits überlassen, soll er sich nicht auf eine vertraglich reservierte Rücktrittsmöglichkeit stützen können. Das Mietverhältnis soll nach Übergabe nicht unter einem ständigen vertraglichen Schleudersitz stehen.
Absatz 2 geht noch einen Schritt weiter und betrifft auflösende Bedingungen zum Nachteil des Mieters. Auch auf solche Klauseln kann sich der Vermieter nicht berufen. Das Gesetz verhindert damit, dass ein Wohnraummietverhältnis durch nachteilige Bedingungskonstruktionen instabil gemacht wird.
Für die Praxis ist § 572 BGB eine klare Schutzvorschrift im Wohnraummietrecht. Der Vermieter soll Wohnraum nicht erst überlassen und sich dann über vertragliche Rücktritts- oder Bedingungsklauseln eine einseitige Exit-Tür offenhalten. Menschen bauen bekanntlich gern Hintertüren in Verträge, wenn man sie nicht freundlich mit Gesetzestext daran erinnert, es zu lassen.
Für Mieter
Was bedeutet § 572 BGB für Mieter?
Für Mieter ist § 572 BGB wichtig, weil die Vorschrift die Stabilität des Mietverhältnisses nach der Wohnungsüberlassung schützt. Der Mieter soll sich darauf verlassen können, dass der Vermieter nicht über eine versteckte Vertragsklausel plötzlich wieder aus dem Vertrag aussteigt.
Das gilt sowohl für ausdrücklich vereinbarte Rücktrittsrechte als auch für auflösende Bedingungen, die das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters beenden oder instabil machen würden. Für Mieter bedeutet § 572 BGB daher vor allem Schutz vor einseitig vorbereiteten Vertragsfallen.
Für Vermieter
Was bedeutet § 572 BGB für Vermieter?
Für Vermieter bedeutet § 572 BGB, dass sie sich nach Überlassung des Wohnraums nicht auf vertragliche Klauseln stützen können, die ihnen ein einseitiges Rücktrittsrecht oder eine auflösende Bedingung zum Nachteil des Mieters sichern sollen. Solche Konstruktionen tragen nach der Wohnungsübergabe rechtlich nicht.
Die Vorschrift zwingt Vermieter dazu, sich an die gesetzlichen Kündigungs- und Beendigungsregelungen des Wohnraummietrechts zu halten. Wer Wohnraum überlässt, kann sich nicht einfach durch kreative Vertragsgestaltung später wieder herauswinden.
Praxisbeispiele
Typische Praxisbeispiele
1. Vertragliches Rücktrittsrecht nach Einzug
Im Mietvertrag steht, dass der Vermieter nach Übergabe der Wohnung unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten kann. Auf eine solche Klausel kann er sich nach § 572 Abs. 1 BGB nicht berufen.
2. Auflösende Bedingung im Mietvertrag
Der Vertrag soll sich bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses automatisch zum Nachteil des Mieters auflösen. Auch auf eine solche Klausel kann sich der Vermieter nach § 572 Abs. 2 BGB nicht berufen.
3. Übergabe der Wohnung ist bereits erfolgt
Gerade nach der Überlassung des Wohnraums greift der Schutz des § 572 BGB und verhindert eine instabile Vertragslage zulasten des Mieters.
4. Verweis auf gesetzliche Kündigungswege
Der Vermieter muss sich statt auf solche Klauseln auf die gesetzlich vorgesehenen Kündigungs- und Beendigungsgründe stützen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu § 572 BGB
Darf der Vermieter nach Übergabe der Wohnung aufgrund einer Vertragsklausel zurücktreten?
Nein. Auf eine solche Vereinbarung kann er sich nach § 572 Abs. 1 BGB nicht berufen.
Was ist eine auflösende Bedingung zum Nachteil des Mieters?
Eine Vertragsregel, nach der das Mietverhältnis bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses automatisch zulasten des Mieters enden soll.
Kann der Vermieter sich auf eine solche Bedingung berufen?
Nein. § 572 Abs. 2 BGB schließt das aus.
Warum ist § 572 BGB praktisch wichtig?
Weil die Vorschrift verhindert, dass Wohnraummietverhältnisse nach der Überlassung durch nachteilige Vertragsklauseln künstlich instabil gemacht werden.
BGB Mietrecht Gesetz
§ 572 BGB – Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
§ 572 BGB schützt Mieter davor, dass der Vermieter sich nach Überlassung des Wohnraums auf vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte oder auflösende Bedingungen zum Nachteil des Mieters beruft.
Gesetzestext
(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.
(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.
Kurz erklärt
§ 572 BGB macht klar, dass Wohnraummietverhältnisse nach der Überlassung nicht durch einseitige Rücktritts- oder Bedingungsklauseln zulasten des Mieters destabilisiert werden dürfen.
Der Vermieter muss sich an die gesetzlichen Beendigungsregeln halten und kann sich nicht auf solche nachteiligen Vertragskonstruktionen stützen.
Für Mieter wichtig
Nach dem Einzug schützt § 572 BGB vor vertraglichen Klauseln, die dem Vermieter ein zusätzliches einseitiges Lösungsrecht verschaffen sollen.
Für Vermieter wichtig
Nach Überlassung des Wohnraums tragen vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte oder auflösende Bedingungen zum Nachteil des Mieters nicht. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Kündigungsregelungen.
Praxisfälle
- Unwirksame Rücktrittsklausel nach Einzug
- Auflösende Bedingung zulasten des Mieters
- Bereits überlassener Wohnraum
- Verweis auf gesetzliche Kündigungswege statt Sonderklauseln
Verwandte Vorschriften
- § 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung
- § 569 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 575 BGB – Zeitmietvertrag
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle von AGB
Hinweis
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.