Gesetzestext
§ 568 Form und Inhalt der Kündigung
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
Einfach erklärt
Was bedeutet § 568 BGB?
§ 568 BGB regelt die Form und den grundlegenden Inhalt einer Kündigung im Mietrecht. Der Kern der Vorschrift steht in Absatz 1: Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. Damit macht das Gesetz klar, dass eine Kündigung nicht mündlich, nicht per bloßer Nachricht und auch nicht in sonstiger lockerer Form wirksam erklärt werden kann.
Die Schriftform schafft Rechtssicherheit. Gerade bei einem so einschneidenden Schritt wie der Beendigung eines Mietverhältnisses soll eindeutig feststehen, ob und wann eine Kündigung erklärt wurde und von wem sie stammt. Eine formunwirksame Kündigung ist rechtlich wertlos, auch wenn inhaltlich jeder ahnt, was gemeint war. Das ist unerquicklich, aber genau so funktionieren Formvorschriften.
Absatz 2 enthält eine zusätzliche Sollvorschrift zugunsten des Mieters. Der Vermieter soll den Mieter rechtzeitig auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b BGB hinweisen. Gemeint ist das Widerspruchsrecht wegen unzumutbarer Härte, also etwa in Fällen, in denen ein Auszug für den Mieter besonders belastend wäre.
Für die Praxis ist § 568 BGB deshalb eine Schlüsselnorm des Mietkündigungsrechts. Bevor überhaupt über Kündigungsgründe, Fristen oder Härtefälle diskutiert wird, muss die Kündigung erst einmal die richtige Form einhalten.
Für Mieter
Was bedeutet § 568 BGB für Mieter?
Für Mieter ist § 568 BGB wichtig, weil die Vorschrift sie vor formlosen oder unklaren Kündigungen schützt. Eine mündliche Erklärung, ein Telefonat oder eine lockere Nachricht reichen nicht aus, um das Mietverhältnis wirksam zu beenden.
Außerdem soll der Vermieter den Mieter auf das gesetzliche Widerspruchsrecht nach den §§ 574 bis 574b BGB hinweisen. Das ist besonders relevant, wenn eine Kündigung für den Mieter eine besondere Härte bedeuten würde.
Für Mieter bedeutet § 568 BGB daher vor allem Rechtssicherheit und Schutz vor formfehlerhaften Kündigungen.
Für Vermieter
Was bedeutet § 568 BGB für Vermieter?
Für Vermieter ist § 568 BGB eine zentrale Formvorschrift. Wer kündigen will, muss die schriftliche Form einhalten. Wird diese Form nicht gewahrt, ist die Kündigung unwirksam, auch wenn inhaltlich vielleicht ein zulässiger Kündigungsgrund vorliegt.
Zusätzlich soll der Vermieter bei einer Kündigung den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs wegen Härte, dessen Form und Frist hinweisen. Wer das sauber macht, vermeidet zusätzliche Streitpunkte und unnötige Angriffsflächen.
Für Vermieter bedeutet § 568 BGB praktisch: Vor jeder Kündigung muss zuerst die Form stimmen, sonst kann man sich den restlichen Aufwand fast sparen.
Praxisbeispiele
Typische Praxisbeispiele
1. Kündigung per SMS oder E-Mail
Eine solche Erklärung wahrt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht und ist deshalb grundsätzlich unwirksam.
2. Schriftliche Kündigung des Vermieters
Der Vermieter kündigt schriftlich und weist den Mieter zusätzlich auf dessen Widerspruchsrecht nach den §§ 574 bis 574b BGB hin.
3. Mündliche Kündigung im Gespräch
Auch wenn beide Seiten das Gespräch geführt haben, beendet eine bloß mündliche Erklärung das Mietverhältnis nicht wirksam.
4. Streit über Formmangel
In der Praxis wird häufig schon darüber gestritten, ob überhaupt eine formwirksame Kündigung vorliegt, bevor es um Kündigungsgründe geht.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu § 568 BGB
Welche Form muss eine Kündigung haben?
Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
Reicht eine Kündigung per E-Mail?
Nein. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform wird dadurch grundsätzlich nicht gewahrt.
Worauf soll der Vermieter den Mieter hinweisen?
Auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b BGB.
Warum ist § 568 BGB so wichtig?
Weil schon ein Formfehler dazu führen kann, dass eine Kündigung insgesamt unwirksam ist.
BGB Mietrecht Gesetz
§ 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung
§ 568 BGB legt die Schriftform für die Kündigung des Mietverhältnisses fest und verpflichtet den Vermieter dazu, den Mieter auf das gesetzliche Widerspruchsrecht wegen Härte hinzuweisen.
Gesetzestext
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
Kurz erklärt
§ 568 BGB ist die zentrale Formvorschrift für Kündigungen im Mietrecht. Ohne schriftliche Kündigung ist die Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich unwirksam.
Zusätzlich soll der Vermieter auf das Widerspruchsrecht des Mieters wegen Härte hinweisen.
Für Mieter wichtig
Formlose Kündigungen müssen nicht akzeptiert werden. Außerdem kann ein Widerspruch wegen besonderer Härte in Betracht kommen.
Für Vermieter wichtig
Die Schriftform ist zwingend. Wer hier Fehler macht, riskiert schon an der Form zu scheitern, bevor der Kündigungsgrund überhaupt geprüft wird.
Praxisfälle
- Kündigung per E-Mail oder SMS
- Formwirksame schriftliche Kündigung
- Mündliche Kündigung im Gespräch
- Hinweis auf das Widerspruchsrecht
Verwandte Vorschriften
- § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
- § 574a BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
- § 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs
- § 126 BGB – Schriftform
Hinweis
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.