BGB Mietrecht

Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

§ 567b BGB regelt die Weiterveräußerung oder Belastung des vermieteten Wohnraums durch den Erwerber und die daraus folgenden mietrechtlichen Schutzwirkungen.

Zum Inhalt

Gesetzestext

§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.

Einfach erklärt

Was bedeutet § 567b BGB?

§ 567b BGB regelt den Fall, dass der Erwerber eines bereits vermieteten Wohnraums die Wohnung oder den Wohnraum weiterveräußert oder mit einem Recht belastet. Die Vorschrift sorgt dafür, dass der mietrechtliche Schutz des Mieters nicht nach dem ersten Eigentümerwechsel plötzlich endet. Genau das wäre sonst wieder eine dieser charmanten juristischen Stolperfallen, die Menschen zuverlässig bauen, sobald irgendwo Eigentum und Wohnraum gleichzeitig vorkommen.

Der Kern der Norm besteht darin, dass § 566 Abs. 1 sowie die §§ 566a bis 567a BGB entsprechend anwendbar bleiben. Das bedeutet, dass die Schutzmechanismen zum Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis, zur Mietsicherheit, zu Vorausverfügungen über die Miete, zu Vereinbarungen über die Miete, zur Aufrechnung, zur Mitteilung des Eigentumsübergangs und zu Belastungen oder Veräußerungen auch in der zweiten oder weiteren Übertragungsebene fortgelten.

Besonders wichtig ist der zweite Satz. Erfüllt der neue Erwerber die Pflichten aus dem Mietverhältnis nicht, haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2. Damit wird ein zusätzlicher Haftungsschutz zugunsten des Mieters geschaffen. Der frühere Vermieter verschwindet also nicht automatisch vollständig aus der Verantwortung, wenn der neue Erwerber seine mietvertraglichen Pflichten verletzt.

Für die Praxis bedeutet § 567b BGB: Mieterschutz läuft nicht nur beim ersten Eigentümerwechsel, sondern auch bei einer Weiterveräußerung oder weiteren Belastung des Wohnraums fort. Die Vorschrift stabilisiert damit die Vertragsposition des Mieters über mehrere Eigentümerwechsel hinweg. 

Für Mieter

Was bedeutet § 567b BGB für Mieter?

Für Mieter ist § 567b BGB wichtig, weil die Vorschrift verhindert, dass ihr Schutz mit dem ersten Eigentümerwechsel endet. Wird der Wohnraum vom Erwerber noch einmal verkauft oder belastet, bleiben die wesentlichen mietrechtlichen Schutzvorschriften weiterhin anwendbar.

Das ist besonders bedeutsam bei mehrfachen Eigentümerwechseln, wie sie bei Wohnungsverkäufen, Projektentwicklungen oder komplizierten Verwertungsmodellen vorkommen können. Der Mieter soll nicht bei jedem weiteren Schritt neu darum kämpfen müssen, ob sein Mietverhältnis und seine Rechte überhaupt noch gelten.

Zusätzlich bietet die Vorschrift Schutz, wenn der neue Erwerber seine Pflichten nicht erfüllt. Dann kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Haftung des Vermieters nach § 566 Abs. 2 hinzu. Für Mieter bedeutet § 567b BGB daher vor allem Kontinuität und zusätzliche Absicherung. 

Für Vermieter

Was bedeutet § 567b BGB für Vermieter und Erwerber?

Für Erwerber bedeutet § 567b BGB, dass auch sie den Wohnraum nicht frei von der bestehenden mietrechtlichen Struktur weiterverkaufen oder belasten können. Die maßgeblichen Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts laufen weiter und binden auch spätere Erwerber.

Für den Vermieter oder bisherigen Erwerber ist besonders wichtig, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung nach § 566 Abs. 2 bestehen bleibt, wenn der neue Erwerber seine Pflichten aus dem Mietverhältnis nicht erfüllt. Die Vorschrift schafft damit keine vollständige Flucht aus der Verantwortung durch bloße Weiterveräußerung.

Für Vermieter und Erwerber bedeutet § 567b BGB also: Jeder weitere Eigentümerwechsel bleibt mietrechtlich eingebunden, und die Verantwortung kann sich über den Wechsel hinaus fortsetzen. 

Praxisbeispiele

Typische Praxisbeispiele

1. Zweiter Verkauf einer vermieteten Wohnung

Der erste Erwerber verkauft den bereits vermieteten Wohnraum an einen weiteren Käufer. Dann greifen die mieterschützenden Vorschriften entsprechend erneut ein.

2. Belastung durch den Erwerber

Der Erwerber belastet den Wohnraum mit einem Recht eines Dritten. Auch dann bleiben die gesetzlichen Schutzmechanismen für den Mieter anwendbar.

3. Neuer Erwerber verletzt Pflichten

Der neue Erwerber erfüllt mietvertragliche Pflichten nicht. Dann kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Haftung des Vermieters nach § 566 Abs. 2 eingreifen.

4. Mehrfache Eigentümerwechsel

Die Vorschrift verhindert, dass der Mieter bei jeder weiteren Veräußerung seine Schutzposition erneut verliert oder neu begründen muss.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu § 567b BGB

Wann gilt § 567b BGB?

Wenn der Erwerber den vermieteten Wohnraum weiterveräußert oder belastet.

Welche Vorschriften gelten dann weiter?

§ 566 Abs. 1 sowie die §§ 566a bis 567a BGB sind entsprechend anzuwenden.

Was passiert, wenn der neue Erwerber seine Pflichten nicht erfüllt?

Dann haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.

Warum ist § 567b BGB praktisch wichtig?

Weil die Vorschrift den Mieterschutz auch bei weiteren Eigentümerwechseln oder Belastungen des Wohnraums fortführt.

BGB Mietrecht Gesetz

§ 567b BGB – Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

§ 567b BGB stellt sicher, dass der mietrechtliche Schutz des Mieters auch bei einer Weiterveräußerung oder erneuten Belastung des Wohnraums durch den Erwerber fortbesteht. Die Vorschrift verlängert damit die Schutzmechanismen über den ersten Eigentümerwechsel hinaus.

Gesetzestext

Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.

Kurz erklärt

§ 567b BGB verlängert den Mieterschutz auf weitere Eigentümerwechsel und Belastungen des Wohnraums. Der Schutz endet also nicht nach dem ersten Erwerb.

Zusätzlich bleibt unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung des Vermieters bestehen, wenn der neue Erwerber seine Pflichten verletzt.

Für Mieter wichtig

Auch bei mehrfachen Eigentümerwechseln oder weiteren Belastungen bleibt die mietrechtliche Schutzposition grundsätzlich erhalten.

Für Vermieter und Erwerber wichtig

Weiterveräußerung oder Belastung führen nicht aus dem Mieterschutz heraus. Auch spätere Erwerber und frühere Verantwortliche bleiben in die gesetzliche Struktur eingebunden.

Praxisfälle

  • Weiterverkauf des bereits vermieteten Wohnraums
  • Belastung durch den Erwerber
  • Pflichtverletzung des neuen Erwerbers
  • Fortgeltung des Mieterschutzes bei mehrfachen Eigentümerwechseln

Verwandte Vorschriften

  • § 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete
  • § 566a BGB – Mietsicherheit
  • § 566b BGB – Vorausverfügung über die Miete
  • § 567 BGB – Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
  • § 567a BGB – Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums

Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.