BGB Mietrecht

Belastung des Wohnraums durch den Vermieter

§ 567 BGB regelt die Folgen, wenn der Vermieter den vermieteten Wohnraum nach der Überlassung mit einem Recht eines Dritten belastet.

Zum Inhalt

Gesetzestext

§ 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter

Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit einem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn der Mieter durch die Ausübung dieses Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch des Wohnraums beeinträchtigt wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch des Wohnraums beeinträchtigt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung des Rechts insoweit zu unterlassen, als der vertragsgemäße Gebrauch beeinträchtigt wird.

Einfach erklärt

Was bedeutet § 567 BGB?

§ 567 BGB regelt den Fall, dass der Vermieter den bereits überlassenen Wohnraum nachträglich mit einem Recht eines Dritten belastet. Gemeint sind Konstellationen, in denen ein Dritter aufgrund eines Rechts in die Nutzung des Mieters eingreift oder eingreifen kann.

Die Vorschrift stellt klar, dass in solchen Fällen die Regeln der §§ 566 bis 566e BGB entsprechend gelten, wenn der Mieter durch die Ausübung dieses Rechts in seinem vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt wird. Das Gesetz behandelt die Belastung also in wichtigen Punkten ähnlich wie einen Eigentümerwechsel.

Besonders wichtig ist der zweite Satz. Der Dritte ist dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung seines Rechts insoweit zu unterlassen, wie dadurch der vertragsgemäße Gebrauch beeinträchtigt wird. Der Mieter soll also nicht schutzlos sein, nur weil sein Vermieter nachträglich ein drittes Recht in die Sache hineinholt.

Für die Praxis ist § 567 BGB deshalb eine Schutzvorschrift zugunsten des Mieters. Der vertragsgemäße Gebrauch des Wohnraums bleibt rechtlich abgesichert, auch wenn der Vermieter später Belastungen zulässt oder begründet.

Für Mieter

Was bedeutet § 567 BGB für Mieter?

Für Mieter ist § 567 BGB wichtig, weil die Vorschrift den vertraglich zugesicherten Gebrauch der Wohnung gegen nachträgliche Belastungen absichert. Wenn ein Dritter aus einem später begründeten Recht heraus in die Nutzung eingreift, bleibt der Mieter nicht rechtlos.

Der Mieter kann sich darauf berufen, dass die Vorschriften der §§ 566 bis 566e entsprechend gelten und dass der Dritte die Ausübung seines Rechts insoweit unterlassen muss, wie der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt wird.

Für Mieter bedeutet § 567 BGB damit vor allem Schutz vor einer nachträglichen Verschlechterung der Wohnnutzung durch Rechte Dritter.

Für Vermieter

Was bedeutet § 567 BGB für Vermieter?

Für Vermieter ist § 567 BGB wichtig, weil die Vorschrift zeigt, dass der vermietete Wohnraum nach der Überlassung nicht folgenlos mit Rechten Dritter belastet werden kann. Solche Belastungen dürfen nicht dazu führen, dass der Mieter seinen vertragsgemäßen Gebrauch verliert oder eingeschränkt sieht.

Die Norm verweist auf die Rechtsfolgen der §§ 566 bis 566e BGB und bindet damit die Belastung an ein bereits ausdifferenziertes Schutzsystem des Wohnraummietrechts. Der Vermieter bleibt also auch hier in einer rechtlich verantwortlichen Position.

Für Vermieter bedeutet § 567 BGB praktisch: Nachträgliche Belastungen des Wohnraums können mietrechtliche Schutzfolgen auslösen und sind kein neutraler Verwaltungsvorgang.

Praxisbeispiele

Typische Praxisbeispiele

1. Nachträgliche Belastung mit einem Recht Dritter

Der Vermieter belastet die bereits vermietete Wohnung oder das Grundstück nachträglich mit einem Recht eines Dritten, dessen Ausübung die Nutzung des Mieters beeinträchtigt.

2. Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs

Der Mieter kann die Wohnung nicht mehr in der vertraglich geschuldeten Weise nutzen, weil ein Dritter sein Recht ausübt.

3. Unterlassungsanspruch gegen den Dritten

Der Dritte muss die Ausübung seines Rechts insoweit unterlassen, wie dadurch der vertragsgemäße Gebrauch des Mieters beeinträchtigt wird.

4. Entsprechende Anwendung der §§ 566 bis 566e BGB

Die Rechtsfolgen orientieren sich an den Vorschriften, die auch beim Eigentümerwechsel des vermieteten Wohnraums gelten.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu § 567 BGB

Wann gilt § 567 BGB?

Wenn der Vermieter den bereits überlassenen Wohnraum nachträglich mit einem Recht eines Dritten belastet und der Mieter dadurch in seinem vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt wird.

Welche Vorschriften gelten dann?

Die §§ 566 bis 566e BGB gelten entsprechend.

Hat der Mieter auch einen Anspruch gegen den Dritten?

Ja. Der Dritte muss die Ausübung seines Rechts insoweit unterlassen, wie der vertragsgemäße Gebrauch des Wohnraums beeinträchtigt wird.

Warum ist § 567 BGB praktisch wichtig?

Weil die Vorschrift den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung auch gegen nachträgliche Belastungen durch Rechte Dritter schützt.

BGB Mietrecht Gesetz

§ 567 BGB – Belastung des Wohnraums durch den Vermieter

§ 567 BGB schützt den Mieter vor nachträglichen Belastungen des bereits überlassenen Wohnraums durch Rechte Dritter. Die Vorschrift verweist auf die Schutzmechanismen der §§ 566 bis 566e BGB und gibt dem Mieter zusätzlich einen Unterlassungsanspruch gegen den Dritten.

Gesetzestext

Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit einem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn der Mieter durch die Ausübung dieses Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch des Wohnraums beeinträchtigt wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch des Wohnraums beeinträchtigt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung des Rechts insoweit zu unterlassen, als der vertragsgemäße Gebrauch beeinträchtigt wird.

Kurz erklärt

§ 567 BGB verhindert, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung durch nachträglich begründete Rechte Dritter ausgehöhlt wird.

Die Vorschrift bindet solche Belastungen an die Schutzmechanismen des Wohnraummietrechts und eröffnet dem Mieter zusätzlich einen Unterlassungsanspruch gegen den Dritten.

Für Mieter wichtig

Nachträgliche Rechte Dritter dürfen die Wohnnutzung nicht folgenlos beeinträchtigen. Der Mieter ist auch gegen solche Eingriffe gesetzlich geschützt.

Für Vermieter wichtig

Belastungen des bereits vermieteten Wohnraums mit Rechten Dritter lösen mietrechtliche Schutzfolgen aus und können die eigene Rechtsstellung gegenüber dem Mieter beeinflussen.

Praxisfälle

  • Nachträgliche Belastung des Wohnraums mit einem Recht Dritter
  • Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs
  • Unterlassungsanspruch gegen den Dritten
  • Entsprechende Anwendung der §§ 566 bis 566e BGB

Verwandte Vorschriften

  • § 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete
  • § 566a BGB – Mietsicherheit
  • § 566b BGB – Vorausverfügung über die Miete
  • § 566c BGB – Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
  • § 566e BGB – Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter

Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.