BGB Mietrecht

Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter

§ 566e BGB regelt die Wirkung einer Mitteilung des Vermieters über den Eigentumsübergang an den Mieter.

Zum Inhalt

Gesetzestext

§ 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter

(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen habe, so ist die Mitteilung dem Mieter gegenüber auch dann wirksam, wenn sie unrichtig ist, es sei denn, dass der Vermieter die Unrichtigkeit kennt. Die Vorschriften des § 409 gelten entsprechend.

(2) Die Mitteilung kann nur durch den Vermieter erfolgen; sie kann nicht durch den Erwerber ersetzt werden.

Einfach erklärt

Was bedeutet § 566e BGB?

§ 566e BGB regelt die Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter. Die Vorschrift ist für die Praxis nach einem Verkauf vermieteten Wohnraums besonders wichtig, weil viele Rechtsfolgen daran anknüpfen, wann und auf welche Weise der Mieter vom Eigentümerwechsel erfährt.

Absatz 1 bestimmt, dass eine Mitteilung des Vermieters an den Mieter über die Übertragung des Eigentums auf einen Dritten dem Mieter gegenüber auch dann wirksam ist, wenn sie unrichtig ist, solange der Vermieter die Unrichtigkeit nicht kennt. Das Gesetz will damit Rechtsklarheit für den Mieter schaffen, der sich auf die Information seines bisherigen Vertragspartners verlassen darf.

Gleichzeitig verweist die Vorschrift auf § 409 BGB. Damit wird das Vertrauen des Mieters in die Mitteilung des bisherigen Vermieters zusätzlich abgesichert. Der Mieter soll sich im Übergang nicht in einem unübersichtlichen Streit darüber verlieren, ob die Information exakt zutrifft, solange er auf eine wirksame Mitteilung vertrauen durfte.

Absatz 2 ist ebenfalls wichtig. Die Mitteilung kann nur durch den Vermieter erfolgen und nicht durch den Erwerber ersetzt werden. Das Gesetz knüpft also bewusst an die Erklärung des bisherigen Vermieters an und nicht bloß an eine einseitige Behauptung des neuen Eigentümers.

Für die Praxis bedeutet § 566e BGB: Die formell wirksame Information über den Eigentumsübergang läuft grundsätzlich über den bisherigen Vermieter, und der Mieter darf sich in einem bestimmten Rahmen auf diese Mitteilung verlassen.

Für Mieter

Was bedeutet § 566e BGB für Mieter?

Für Mieter ist § 566e BGB besonders wichtig, weil die Vorschrift Klarheit darüber schafft, wann eine Mitteilung über den Eigentümerwechsel rechtlich wirksam ist. Der Mieter muss sich im Übergang nicht blind zwischen altem und neuem Vermieter orientieren, sondern darf sich grundsätzlich auf die Mitteilung des bisherigen Vermieters verlassen.

Wichtig ist außerdem, dass eine Mitteilung nicht einfach durch den Erwerber ersetzt werden kann. Der Mieter soll nicht allein auf eine Erklärung des neuen Eigentümers verwiesen werden, wenn das Gesetz gerade an die Erklärung des bisherigen Vermieters anknüpft.

Für Mieter bedeutet § 566e BGB daher vor allem Schutz, Orientierung und Rechtssicherheit im Moment des Eigentümerwechsels.

Für Vermieter

Was bedeutet § 566e BGB für Vermieter und Erwerber?

Für den bisherigen Vermieter ist § 566e BGB wichtig, weil gerade seine Mitteilung an den Mieter die gesetzlich vorgesehene Information über den Eigentumsübergang darstellt. Damit liegt die Verantwortung für eine rechtlich relevante Mitteilung zunächst bei ihm.

Für den Erwerber bedeutet Absatz 2, dass er die fehlende Mitteilung des bisherigen Vermieters nicht einfach durch eine eigene Erklärung ersetzen kann. Das Gesetz will an dieser Stelle keine beliebige Informationskette, sondern eine formal klare Zuweisung.

Für beide Seiten bedeutet § 566e BGB damit: Der Eigentümerwechsel im Mietverhältnis soll nicht nur materiell, sondern auch kommunikativ geordnet ablaufen.

Praxisbeispiele

Typische Praxisbeispiele

1. Verkauf einer vermieteten Wohnung

Der bisherige Vermieter teilt dem Mieter mit, dass das Eigentum auf einen Dritten übertragen wurde. Diese Mitteilung ist für den Mieter rechtlich maßgeblich.

2. Unrichtige Mitteilung ohne Kenntnis des Vermieters

Die Mitteilung ist inhaltlich falsch, aber der Vermieter kennt die Unrichtigkeit nicht. Dann bleibt sie dem Mieter gegenüber grundsätzlich wirksam.

3. Erwerber informiert den Mieter selbst

Eine eigene Mitteilung des Erwerbers ersetzt die Mitteilung des bisherigen Vermieters rechtlich nicht.

4. Streit um die Wirksamkeit der Kenntnisvermittlung

Gerade bei Übergangsfragen zur Mietzahlung oder Aufrechnung kann entscheidend sein, ob eine Mitteilung nach § 566e BGB wirksam erfolgt ist.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu § 566e BGB

Wer muss den Eigentumsübergang mitteilen?

Der bisherige Vermieter.

Ist eine unrichtige Mitteilung immer unwirksam?

Nein. Sie ist dem Mieter gegenüber grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sie unrichtig ist, es sei denn, der Vermieter kennt die Unrichtigkeit.

Kann der Erwerber die Mitteilung selbst ersetzen?

Nein. Die Mitteilung kann nur durch den Vermieter erfolgen.

Warum ist § 566e BGB praktisch wichtig?

Weil viele Rechte und Pflichten nach einem Eigentümerwechsel davon abhängen, wann und wie der Mieter rechtlich wirksam informiert wurde.

BGB Mietrecht Gesetz

§ 566e BGB – Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter

§ 566e BGB regelt die rechtliche Wirkung der Mitteilung des bisherigen Vermieters über den Eigentumsübergang. Die Vorschrift schützt den Mieter im Informationsübergang und ordnet klar, wer die Mitteilung wirksam machen kann.

Gesetzestext

(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen habe, so ist die Mitteilung dem Mieter gegenüber auch dann wirksam, wenn sie unrichtig ist, es sei denn, dass der Vermieter die Unrichtigkeit kennt. Die Vorschriften des § 409 gelten entsprechend.

(2) Die Mitteilung kann nur durch den Vermieter erfolgen; sie kann nicht durch den Erwerber ersetzt werden.

Kurz erklärt

§ 566e BGB schafft Rechtssicherheit bei der Information des Mieters über den Eigentümerwechsel. Maßgeblich ist die Mitteilung des bisherigen Vermieters.

Der Erwerber kann diese gesetzlich vorgesehene Mitteilung nicht einfach durch eine eigene Erklärung ersetzen.

Für Mieter wichtig

Die Vorschrift schützt das Vertrauen des Mieters in die Mitteilung des bisherigen Vermieters und sorgt für Klarheit darüber, wann ein Eigentümerwechsel rechtlich wirksam bekanntgegeben wurde.

Für Vermieter und Erwerber wichtig

Der bisherige Vermieter bleibt für die rechtlich relevante Mitteilung zuständig. Der Erwerber kann deren Funktion nicht einseitig übernehmen.

Praxisfälle

  • Mitteilung des Eigentümerwechsels durch den bisherigen Vermieter
  • Unrichtige Mitteilung ohne Kenntnis der Unrichtigkeit
  • Unzureichende Information allein durch den Erwerber
  • Bedeutung der Mitteilung für Mietzahlung und Aufrechnung

Verwandte Vorschriften

  • § 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete
  • § 566b BGB – Vorausverfügung über die Miete
  • § 566c BGB – Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
  • § 566d BGB – Aufrechnung durch den Mieter
  • § 409 BGB – Anzeige der Abtretung

Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.