Gesetzestext
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit überlebenden Mietern nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. Sowohl der Erbe als auch der Vermieter sind berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Einfach erklärt
Was bedeutet § 564 BGB?
§ 564 BGB regelt den Fall, dass nach dem Tod des Mieters keine Person nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eintritt und das Mietverhältnis auch nicht nach § 563a BGB mit überlebenden Mitmietern fortgesetzt wird. In dieser Konstellation fällt das Mietverhältnis nicht einfach weg, sondern wird mit dem Erben fortgesetzt.
Die Vorschrift ist damit die gesetzliche Auffangregel nach einem Todesfall. Erst wenn weder Haushaltsangehörige eintreten noch überlebende Mitmieter vorhanden sind, kommt es zur Fortsetzung mit dem Erben. Das Gesetz sorgt so dafür, dass das Mietverhältnis auch in dieser Lage einen klar bestimmten Vertragspartner behält.
Besonders wichtig ist das außerordentliche Kündigungsrecht. Sowohl der Erbe als auch der Vermieter dürfen das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Dieses Recht besteht aber nicht grenzenlos, sondern nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters und zusätzlich davon, dass weder Eintritt noch Fortsetzung nach den vorrangigen Vorschriften erfolgt sind.
Für die Praxis ist § 564 BGB die zentrale Regel, wenn nach dem Tod des Mieters keine unmittelbare wohnbezogene Nachfolge durch Mitbewohner oder Mitmieter stattfindet. Dann wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt, bleibt aber für beide Seiten außerordentlich kündbar.
Für Mieter
Was bedeutet § 564 BGB für Erben?
Für Erben ist § 564 BGB besonders wichtig, weil sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen Vertragspartner des Mietverhältnisses werden, auch wenn sie selbst nicht in der Wohnung leben. Das kann wirtschaftlich und organisatorisch erhebliche Folgen haben, etwa im Hinblick auf Miete, Räumung und Abwicklung des Nachlasses.
Gleichzeitig gibt die Vorschrift dem Erben ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist. Wer das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, ist also nicht auf die allgemeinen Kündigungswege beschränkt, sondern kann sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen relativ zügig lösen.
Für Erben bedeutet § 564 BGB daher: Das Mietverhältnis kann auf sie übergehen, aber nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Lösungsmöglichkeit.
Für Vermieter
Was bedeutet § 564 BGB für Vermieter?
Für Vermieter ist § 564 BGB wichtig, weil nach dem Tod des Mieters klar geregelt wird, wer Vertragspartner wird, wenn keine Person nach §§ 563 oder 563a BGB vorrangig eintritt oder das Mietverhältnis fortsetzt. In diesem Fall ist der Erbe der neue Vertragspartner.
Gleichzeitig erhält auch der Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist. Das ist besonders dann praktisch relevant, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben nicht gewünscht oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
Für Vermieter bedeutet § 564 BGB vor allem rechtliche Klarheit und eine geregelte Beendigungsmöglichkeit.
Praxisbeispiele
Typische Praxisbeispiele
1. Alleinlebender Mieter stirbt
Es gibt keine Haushaltsangehörigen nach § 563 BGB und keine Mitmieter nach § 563a BGB. Dann wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt.
2. Erbe will die Wohnung nicht behalten
Der Erbe kündigt das Mietverhältnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist innerhalb der Monatsfrist des § 564 BGB.
3. Vermieter möchte rasch rechtliche Klarheit
Auch der Vermieter kann außerordentlich kündigen, wenn kein Eintritt und keine Fortsetzung nach §§ 563 oder 563a BGB erfolgt sind.
4. Abgrenzung zu § 563 BGB
§ 564 BGB greift nur dann, wenn keine privilegierten Personen in das Mietverhältnis eintreten oder es fortsetzen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu § 564 BGB
Wann wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt?
Wenn beim Tod des Mieters keine Personen nach § 563 BGB eintreten und das Mietverhältnis nicht nach § 563a BGB mit überlebenden Mietern fortgesetzt wird.
Kann der Erbe kündigen?
Ja. Der Erbe kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis der gesetzlichen Voraussetzungen außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Kann auch der Vermieter kündigen?
Ja. Auch der Vermieter hat unter denselben zeitlichen Voraussetzungen ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist.
Warum ist § 564 BGB praktisch wichtig?
Weil die Vorschrift klar bestimmt, wie das Mietverhältnis nach dem Tod eines Mieters weiterläuft, wenn keine andere Person vorrangig eintritt oder fortsetzt.
BGB Mietrecht Gesetz
§ 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
§ 564 BGB ist die Auffangregel nach dem Tod des Mieters. Wenn niemand nach §§ 563 oder 563a BGB vorrangig eintritt oder fortsetzt, wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt, bleibt aber für beide Seiten außerordentlich kündbar.
Gesetzestext
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit überlebenden Mietern nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. Sowohl der Erbe als auch der Vermieter sind berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Kurz erklärt
§ 564 BGB greift als Auffangregel, wenn keine wohnbezogene Nachfolge nach §§ 563 oder 563a BGB eintritt. Dann wird der Erbe Vertragspartner des Mietverhältnisses.
Zugleich gewährt die Vorschrift sowohl dem Erben als auch dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist.
Für Erben wichtig
Das Mietverhältnis kann auf den Erben übergehen, auch wenn dieser nicht in der Wohnung lebt. Das gesetzliche Sonderkündigungsrecht ist deshalb besonders wichtig.
Für Vermieter wichtig
Der Erbe wird Vertragspartner, wenn niemand nach §§ 563 oder 563a BGB eintritt oder fortsetzt. Gleichzeitig bleibt dem Vermieter eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit.
Praxisfälle
- Fortsetzung mit dem Erben bei alleinlebendem Mieter
- Außerordentliche Kündigung durch den Erben
- Außerordentliche Kündigung durch den Vermieter
- Abgrenzung zu Eintritt und Fortsetzung nach §§ 563, 563a BGB
Verwandte Vorschriften
- § 563 BGB – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- § 563a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mietern
- § 563b BGB – Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
- § 580 BGB – Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
- § 573d BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Hinweis
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