BGB Mietrecht

Fortsetzung mit überlebenden Mietern

§ 563a BGB regelt die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit überlebenden Mitmietern nach dem Tod eines Mieters.

Zum Inhalt

Gesetzestext

§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern

(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.

Einfach erklärt

Was bedeutet § 563a BGB?

§ 563a BGB regelt die Fortsetzung des Mietverhältnisses, wenn mehrere Personen im Sinne des § 563 BGB gemeinsam Mieter waren und einer von ihnen stirbt. In diesem Fall endet das Mietverhältnis nicht, sondern wird mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

Die Vorschrift betrifft also nicht den Eintritt neuer Personen in das Mietverhältnis, sondern die Fortsetzung mit bereits vorhandenen Mitmietern. Das ist rechtlich ein wichtiger Unterschied zu § 563 BGB. Wenn mehrere privilegierte Personen gemeinsam Mieter waren, sollen die überlebenden Mieter ihre Wohnposition nicht allein durch den Todesfall verlieren.

Absatz 2 gibt den überlebenden Mietern jedoch ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist. Wer das Mietverhältnis nach dem Todesfall nicht fortsetzen möchte, kann sich innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters lösen.

Absatz 3 schützt die Mieter zusätzlich davor, dass dieses gesetzliche Schutzsystem vertraglich zu ihrem Nachteil verändert wird. Schlechtere Vereinbarungen sind unwirksam.

Für die Praxis ist § 563a BGB die Vorschrift für den Fall, dass auf Mieterseite schon vor dem Todesfall mehrere berechtigte Personen gemeinsam Vertragspartner waren und das Mietverhältnis nach dem Todesfall grundsätzlich mit den Überlebenden weiterläuft.

Für Mieter

Was bedeutet § 563a BGB für Mieter?

Für überlebende Mitmieter ist § 563a BGB besonders wichtig, weil das Mietverhältnis beim Tod eines Mitmieters nicht automatisch endet oder neu verhandelt werden muss. Es wird grundsätzlich mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

Gleichzeitig zwingt das Gesetz niemanden zur Fortsetzung gegen den eigenen Willen. Wer das Mietverhältnis nicht weiterführen möchte, kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.

Für Mieter bedeutet § 563a BGB daher vor allem Bestandsschutz und zugleich eine gesetzliche Ausstiegsmöglichkeit.

Für Vermieter

Was bedeutet § 563a BGB für Vermieter?

Für Vermieter bedeutet § 563a BGB, dass bei mehreren privilegierten Mitmietern der Tod eines Mieters nicht automatisch zu einer Beendigung oder alleinigen Verlagerung auf den Nachlass führt. Das Mietverhältnis wird vielmehr mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

Für Vermieter ist daher wichtig, nach einem Todesfall genau zu prüfen, ob eine Fortsetzung mit Mitmietern nach § 563a BGB vorliegt oder ob andere Vorschriften wie § 563 oder § 564 BGB einschlägig sind.

Die Vorschrift schafft für Vermieter vor allem rechtliche Klarheit über die Kontinuität des Mietverhältnisses.

Praxisbeispiele

Typische Praxisbeispiele

1. Ehepaar ist gemeinsam Mieter

Stirbt einer der beiden Mieter, wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Ehegatten als Mitmieter fortgesetzt.

2. Mehrere Familienangehörige sind gemeinsam Mieter

Waren mehrere privilegierte Personen gemeinsam Vertragspartei, läuft das Mietverhältnis nach dem Todesfall mit den Überlebenden weiter.

3. Überlebender Mieter will nicht fortsetzen

Der überlebende Mitmieter macht von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht innerhalb der Monatsfrist Gebrauch.

4. Abgrenzung zu § 563 BGB

Die Vorschrift greift nur bei bereits bestehenden gemeinsamen Mietverhältnissen mehrerer privilegierter Personen, nicht beim erstmaligen Eintritt anderer Haushaltsangehöriger.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu § 563a BGB

Wann gilt § 563a BGB?

Wenn mehrere Personen im Sinne des § 563 BGB gemeinsam Mieter waren und einer von ihnen stirbt.

Was passiert mit dem Mietverhältnis?

Es wird mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

Können die überlebenden Mieter kündigen?

Ja. Sie können innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.

Darf dieses Recht vertraglich eingeschränkt werden?

Nein. Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.

BGB Mietrecht Gesetz

§ 563a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mietern

§ 563a BGB regelt die Fortsetzung eines Wohnraummietverhältnisses mit den überlebenden Mitmietern nach dem Tod eines Mieters. Die Vorschrift schützt bestehende gemeinsame Mietverhältnisse und eröffnet zugleich ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Gesetzestext

(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.

Kurz erklärt

§ 563a BGB schützt bestehende gemeinsame Mietverhältnisse beim Tod eines Mitmieters. Das Mietverhältnis läuft grundsätzlich mit den überlebenden Mietern weiter.

Gleichzeitig können die überlebenden Mieter sich durch außerordentliche Kündigung innerhalb der Monatsfrist vom Vertrag lösen.

Für Mieter wichtig

Überlebende Mitmieter behalten ihre Wohnposition grundsätzlich. Niemand wird aber zur Fortsetzung gezwungen, wenn rechtzeitig gekündigt wird.

Für Vermieter wichtig

Beim Tod eines Mitmieters bleibt das Mietverhältnis mit den überlebenden privilegierten Mitmietern grundsätzlich bestehen. Die richtige Einordnung gegenüber §§ 563 und 564 BGB ist entscheidend.

Praxisfälle

  • Fortsetzung mit überlebendem Ehegatten als Mitmieter
  • Fortsetzung mit mehreren überlebenden Mitmietern
  • Außerordentliche Kündigung durch überlebende Mieter
  • Abgrenzung zum Eintritt anderer Haushaltsangehöriger

Verwandte Vorschriften

  • § 563 BGB – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
  • § 563b BGB – Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
  • § 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben
  • § 580 BGB – Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
  • § 573d BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.