BGB Mietrecht

Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

§ 563 BGB regelt, wer beim Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintritt und welche Rechte Vermieter und eintretende Personen haben.

Zum Inhalt

Gesetzestext

§ 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.

(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen ist unwirksam.

Einfach erklärt

Was bedeutet § 563 BGB?

§ 563 BGB regelt, was mit einem Mietverhältnis geschieht, wenn der Mieter stirbt. Die Vorschrift verhindert, dass das Mietverhältnis in solchen Fällen sofort in ein rechtliches Loch fällt. Stattdessen bestimmt das Gesetz, welche nahestehenden Personen unter bestimmten Voraussetzungen automatisch in das Mietverhältnis eintreten.

An erster Stelle steht der Ehegatte oder Lebenspartner, sofern mit dem verstorbenen Mieter ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde. Erst wenn ein solcher Eintritt nicht stattfindet, kommen Kinder des Mieters, andere Familienangehörige mit gemeinsamem Haushalt oder Personen mit einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt in Betracht.

Die Vorschrift schützt damit besonders die Wohnsituation derjenigen Personen, die mit dem Mieter tatsächlich zusammengelebt haben. Gerade nach einem Todesfall soll nicht zusätzlich sofort die Wohnungslage unklar oder ungesichert werden.

Gleichzeitig bleibt das Eintrittsrecht nicht zwingend. Eingetretene Personen können innerhalb eines Monats erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Außerdem gibt § 563 BGB dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

Für die Praxis ist § 563 BGB eine zentrale Vorschrift an der Schnittstelle von Mietrecht, Familienleben und Nachlasssituation. Sie klärt, wer in der Wohnung bleiben darf und wie sich das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters fortsetzt.

Für Mieter

Was bedeutet § 563 BGB für Mieter und Haushaltsangehörige?

Für Angehörige und andere mit dem Mieter zusammenlebende Personen ist § 563 BGB besonders wichtig, weil er ihnen unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Eintritt in das Mietverhältnis ermöglicht. Wer mit dem verstorbenen Mieter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, soll nicht schutzlos seine Wohnposition verlieren.

Wichtig ist aber auch, dass der Eintritt nicht aufgezwungen wird. Wer das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, kann dies innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall erklären. Dann bleibt es bei keinem Eintritt.

Für betroffene Haushaltsangehörige bedeutet § 563 BGB daher vor allem Schutz, aber auch Wahlfreiheit.

Für Vermieter

Was bedeutet § 563 BGB für Vermieter?

Für Vermieter ist § 563 BGB wichtig, weil beim Tod des Mieters nicht automatisch nur die Erben relevant werden. Vielmehr können bestimmte mit dem Mieter zusammenlebende Personen unmittelbar in das Mietverhältnis eintreten.

Gleichzeitig gibt die Vorschrift dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. Damit bleibt der Vermieter nicht völlig rechtlos, wenn die Fortsetzung mit der eintretenden Person unzumutbar wäre.

Für Vermieter bedeutet § 563 BGB also Kontinuität des Mietverhältnisses, aber nicht ohne rechtliche Schutzmöglichkeit.

Praxisbeispiele

Typische Praxisbeispiele

1. Ehegatte lebt mit dem Mieter zusammen

Stirbt der Mieter, tritt der Ehegatte oder Lebenspartner bei gemeinsamem Haushalt automatisch in das Mietverhältnis ein.

2. Kinder des Mieters leben mit in der Wohnung

Wenn kein Ehegatte oder Lebenspartner eintritt, können Kinder des Mieters in das Mietverhältnis eintreten.

3. Eingetretene Person will nicht fortsetzen

Die eintretende Person erklärt innerhalb eines Monats, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

4. Vermieter kündigt wegen wichtigen Grundes

Liegt in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vor, kann der Vermieter außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu § 563 BGB

Wer tritt beim Tod des Mieters zuerst in das Mietverhältnis ein?

Zuerst der Ehegatte oder Lebenspartner, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde.

Können auch Kinder oder andere Angehörige eintreten?

Ja, wenn kein Ehegatte oder Lebenspartner eintritt und sie mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.

Kann eine eintretende Person den Eintritt ablehnen?

Ja. Innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters kann erklärt werden, dass das Mietverhältnis nicht fortgesetzt werden soll.

Hat der Vermieter ein Kündigungsrecht?

Ja. Wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Vermieter außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.

BGB Mietrecht Gesetz

§ 563 BGB – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

§ 563 BGB regelt, wer beim Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintritt. Die Vorschrift schützt gemeinsam lebende Angehörige und Haushaltsangehörige, lässt aber auch Ablehnung des Eintritts und ein Kündigungsrecht des Vermieters zu.

Gesetzestext

(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.

(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen ist unwirksam.

Kurz erklärt

§ 563 BGB sorgt dafür, dass das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters unter bestimmten Voraussetzungen mit nahestehenden Haushaltsangehörigen fortgesetzt wird.

Die Vorschrift verbindet Wohnraumschutz mit Wahlfreiheit der Eingetretenen und einem begrenzten Kündigungsrecht des Vermieters.

Für Haushaltsangehörige wichtig

Wer mit dem Mieter zusammengelebt hat, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen in das Mietverhältnis eintreten. Der Eintritt kann aber fristgerecht abgelehnt werden.

Für Vermieter wichtig

Nach dem Tod des Mieters ist nicht automatisch nur an die Erben zu denken. Bestimmte Haushaltsangehörige können unmittelbar eintreten, wobei bei wichtigem Grund ein Sonderkündigungsrecht bleibt.

Praxisfälle

  • Eintritt des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Eintritt von Kindern oder anderen Haushaltsangehörigen
  • Ablehnung der Fortsetzung durch eingetretene Person
  • Außerordentliche Kündigung durch den Vermieter

Verwandte Vorschriften

  • § 563a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mietern
  • § 563b BGB – Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
  • § 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben
  • § 580 BGB – Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
  • § 573d BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

Hinweis

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