Gesetzestext
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage rechtskräftig stattgegeben worden, schuldet der Mieter die erhöhte Miete rückwirkend von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Einfach erklärt
Was bedeutet § 558b BGB?
§ 558b BGB regelt die praktische Umsetzung einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Während § 558 BGB die materiellen Voraussetzungen der Erhöhung vorgibt und § 558a BGB die formelle Gestaltung des Erhöhungsverlangens regelt, beantwortet § 558b BGB die Anschlussfragen: Wie lange hat der Mieter Zeit zur Zustimmung, wann muss der Vermieter klagen und ab wann ist die erhöhte Miete zu zahlen?
Absatz 1 bestimmt, dass die erhöhte Miete erst mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens geschuldet wird, soweit der Mieter zustimmt. Der Mieter hat also eine gesetzliche Überlegungsfrist und muss die höhere Miete nicht sofort zahlen.
Absatz 2 ist für Vermieter besonders wichtig. Reagiert der Mieter nicht oder verweigert er die Zustimmung, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Diese Klage muss aber innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden. Wer diese Frist verschläft, verliert nicht das Leben, aber jedenfalls den konkreten Erhöhungsanlauf.
Absatz 3 ordnet an, dass die erhöhte Miete bei erfolgreicher Klage rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Absatzes 1 geschuldet wird. Der Mieter kann sich also nicht darauf verlassen, dass durch schlichtes Nichtstun der spätere Zahlungsbeginn nach hinten rutscht.
Absatz 4 schützt den Mieter schließlich vor schlechteren Vertragsregelungen. Abweichungen zu seinem Nachteil sind unwirksam.
Für Mieter
Was bedeutet § 558b BGB für Mieter?
Für Mieter ist § 558b BGB wichtig, weil die Vorschrift eine klare Prüf- und Überlegungsfrist schafft. Nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens muss nicht sofort reagiert werden. Der Mieter kann das Verlangen prüfen und hat grundsätzlich bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit, über die Zustimmung zu entscheiden.
Wichtig ist aber auch, dass bloßes Ignorieren nicht automatisch hilft. Wenn das Erhöhungsverlangen wirksam und inhaltlich berechtigt ist, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Wird der Klage stattgegeben, ist die erhöhte Miete rückwirkend ab dem gesetzlichen Zeitpunkt zu zahlen.
Für Mieter bedeutet das praktisch: prüfen ja, verschlafen besser nicht.
Für Vermieter
Was bedeutet § 558b BGB für Vermieter?
Für Vermieter ist § 558b BGB die Vorschrift, die aus dem Mieterhöhungsverlangen einen durchsetzbaren Anspruch machen kann. Die Norm setzt klare Fristen für Zustimmung und Klage und schafft damit Rechtssicherheit im Ablauf.
Besonders wichtig ist die Klagefrist aus Absatz 2. Erteilt der Mieter die Zustimmung nicht rechtzeitig, muss der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten klagen. Unterbleibt das, ist das konkrete Erhöhungsverlangen nicht mehr durchsetzbar.
Für Vermieter ist § 558b BGB deshalb ein Fristenparagraph. Wer materiell im Recht ist, sollte prozessual nicht auf dem eigenen Schnürsenkel stehen.
Praxisbeispiele
Typische Praxisbeispiele
1. Mieter stimmt rechtzeitig zu
Dann ist die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu zahlen.
2. Mieter reagiert nicht
Dann kann der Vermieter auf Zustimmung klagen, muss dabei aber die gesetzliche Klagefrist einhalten.
3. Klage wird zu spät erhoben
Wird die Zustimmungsklage nicht rechtzeitig eingereicht, scheitert das konkrete Erhöhungsverlangen an der Frist.
4. Gericht gibt der Klage statt
Dann schuldet der Mieter die erhöhte Miete rückwirkend ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu § 558b BGB
Bis wann muss der Mieter zustimmen?
Bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens.
Ab wann gilt die höhere Miete?
Mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens, soweit die Zustimmung vorliegt oder rechtskräftig ersetzt wurde.
Was passiert, wenn der Mieter nicht zustimmt?
Dann kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.
Bis wann muss der Vermieter klagen?
Innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist.
BGB Mietrecht Gesetz
§ 558b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung
§ 558b BGB regelt die Zustimmungsfrist des Mieters, die Klagefrist des Vermieters und den Zeitpunkt, ab dem die erhöhte Miete geschuldet wird.
Gesetzestext
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage rechtskräftig stattgegeben worden, schuldet der Mieter die erhöhte Miete rückwirkend von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
§ 558b BGB schließt das Verfahren der Vergleichsmietenerhöhung ab. Die Vorschrift regelt, wann der Mieter zustimmen muss, wann der Vermieter klagen darf und ab wann die höhere Miete gilt.
Damit ist § 558b BGB die Ablaufnorm zur Erhöhung nach § 558 BGB.
Für Mieter wichtig
Ein Mieterhöhungsverlangen darf geprüft werden, aber die gesetzliche Zustimmungsfrist sollte nicht ignoriert werden. Sonst droht eine Zustimmungsklage mit rückwirkender Zahlungspflicht.
Für Vermieter wichtig
Wer die Zustimmung nicht erhält, muss die Klagefrist im Blick behalten. Ein materiell berechtigtes Verlangen kann sonst prozessual scheitern.
Praxisfälle
- Rechtzeitige Zustimmung des Mieters
- Untätigkeit des Mieters
- Versäumte Klagefrist des Vermieters
- Rückwirkende Zahlung nach erfolgreicher Klage
Verwandte Vorschriften
- § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558a BGB – Form und Begründung der Mieterhöhung
- § 558c BGB – Mietspiegel
- § 559 BGB – Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 561 BGB – Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
Hinweis
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