Gesetzestext
§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Absatz 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Absatz 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.
Einfach erklärt
Was bedeutet § 558a BGB?
§ 558a BGB ist die formelle Schlüsselvorschrift für das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB. Während § 558 BGB regelt, unter welchen materiellen Voraussetzungen eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete überhaupt verlangt werden kann, schreibt § 558a BGB vor, in welcher Form das Verlangen erklärt und wie es begründet werden muss. Ohne diese formellen Anforderungen läuft selbst ein inhaltlich plausibles Erhöhungsverlangen schnell rechtlich gegen die Wand.
Absatz 1 ist klar: Das Mieterhöhungsverlangen muss in Textform erklärt und begründet werden. Ein bloßer Zuruf, ein halbgarer Aushang im Hausflur oder ein Brief ohne nachvollziehbare Erläuterung genügt gerade nicht. Das Gesetz will, dass der Mieter anhand des Schreibens überhaupt prüfen kann, ob die verlangte Erhöhung berechtigt sein könnte.
Absatz 2 nennt die wichtigsten Begründungsmittel. Der Vermieter kann sich insbesondere auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder auf Vergleichswohnungen stützen. Bei Vergleichswohnungen genügt die Benennung von drei Wohnungen. Diese Aufzählung ist für die Praxis enorm wichtig, weil sie zeigt, welche Wege das Gesetz als typischerweise ausreichend ansieht, um die verlangte Miethöhe nachvollziehbar zu machen.
Absatz 3 verschärft die Anforderungen, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, der die Wohnung erfasst. Dann muss der Vermieter die entsprechenden Angaben aus dem qualifizierten Mietspiegel mitteilen, selbst wenn er sich eigentlich auf ein anderes Begründungsmittel stützen will. Das verhindert, dass ein einschlägiger qualifizierter Mietspiegel ignoriert wird, nur weil ein anderes Begründungsmodell bequemer wirkt.
Für dein Portal ist § 558a BGB ein Kernparagraph, weil hier viele Mieterhöhungsverlangen schon auf der formellen Ebene gewinnen oder scheitern. Praktisch lautet die Frage oft nicht nur: Darf erhöht werden? Sondern zuerst: Ist das Verlangen überhaupt formell brauchbar?
Für Mieter
Was bedeutet § 558a BGB für Mieter?
Für Mieter ist § 558a BGB besonders wichtig, weil die Vorschrift sicherstellt, dass ein Mieterhöhungsverlangen nachvollziehbar und überprüfbar sein muss. Der Mieter soll nicht einfach nur mit einer höheren Zahl konfrontiert werden, sondern erkennen können, worauf der Vermieter die Erhöhung stützt. Gerade deshalb sind Textform und Begründung gesetzlich vorgeschrieben.
Praktisch sollten Mieter vor allem prüfen, ob das Schreiben überhaupt ein zulässiges Begründungsmittel nennt und ob die Angaben dazu nachvollziehbar sind. Gibt es einen Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder ein Gutachten? Sind bei einem qualifizierten Mietspiegel die erforderlichen Angaben mitgeteilt? Schon auf dieser Ebene können erhebliche Fehler liegen.
Für Vermieter
Was bedeutet § 558a BGB für Vermieter?
Für Vermieter ist § 558a BGB die Vorschrift, die aus einem bloßen Wunsch nach mehr Miete ein formal tragfähiges Mieterhöhungsverlangen machen soll. Wer nach § 558 BGB erhöhen will, muss das Verlangen in Textform erklären und auf ein taugliches Begründungsmittel stützen. Ohne diese saubere Vorbereitung wird das Verlangen leicht angreifbar.
Besonders wichtig ist die Auswahl des passenden Begründungsmittels. Mietspiegel sind oft der praktisch naheliegende Weg, in anderen Fällen kommen Vergleichswohnungen oder ein Gutachten in Betracht. Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, muss dieser zusätzlich berücksichtigt werden. Wer das ignoriert, produziert unnötigen Streit und spart am falschen Ende.
Praxisbeispiele
Typische Praxisbeispiele
1. Begründung mit Mietspiegel
Der Vermieter stützt die Erhöhung auf den örtlichen Mietspiegel. Das ist eines der klassischen und gesetzlich ausdrücklich genannten Begründungsmittel.
2. Begründung mit drei Vergleichswohnungen
Der Vermieter benennt drei vergleichbare Wohnungen, um das verlangte Mietniveau nachvollziehbar zu machen.
3. Qualifizierter Mietspiegel wird nicht mitgeteilt
Erfasst ein qualifizierter Mietspiegel die Wohnung, müssen dessen Angaben mitgeteilt werden, auch wenn ein anderes Begründungsmittel gewählt wurde.
4. Formloses oder unbegründetes Schreiben
Fehlt die Textform oder eine nachvollziehbare Begründung, ist das Mieterhöhungsverlangen formell problematisch.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu § 558a BGB
In welcher Form muss das Mieterhöhungsverlangen erklärt werden?
In Textform.
Wie kann der Vermieter die Erhöhung begründen?
Insbesondere mit Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder durch Benennung von drei Vergleichswohnungen.
Reichen drei Vergleichswohnungen wirklich aus?
Ja. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass die Benennung von drei Wohnungen genügt.
Was gilt bei einem qualifizierten Mietspiegel?
Dann müssen die einschlägigen Angaben aus dem qualifizierten Mietspiegel mitgeteilt werden, auch wenn der Vermieter ein anderes Begründungsmittel verwendet.
BGB Mietrecht Gesetz
§ 558a BGB – Form und Begründung der Mieterhöhung
§ 558a BGB regelt die formellen Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB. Die Vorschrift verlangt Textform und eine tragfähige Begründung, damit der Mieter die verlangte Erhöhung prüfen kann.
Gesetzestext
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Absatz 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Absatz 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.
Kurz erklärt
§ 558a BGB macht aus dem materiellen Erhöhungsrecht des § 558 BGB ein formal prüfbares Verlangen. Ohne Textform und tragfähige Begründung wird eine Mieterhöhung schnell angreifbar.
Die Vorschrift nennt die wichtigsten zulässigen Begründungsmittel und schützt den Mieter vor bloß pauschalen Erhöhungsforderungen.
Für Mieter wichtig
Ein Mieterhöhungsverlangen sollte immer auch auf seine Form und Begründung geprüft werden. Fehler auf dieser Ebene können bereits entscheidend sein.
Für Vermieter wichtig
Wer nach § 558 BGB erhöhen will, muss das Verlangen sauber formulieren und auf ein gesetzlich tragfähiges Begründungsmittel stützen.
Praxisfälle
- Begründung mit Mietspiegel
- Begründung mit drei Vergleichswohnungen
- Pflichtangaben bei qualifiziertem Mietspiegel
- Formloses oder unbegründetes Erhöhungsverlangen
Verwandte Vorschriften
- § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung
- § 558c BGB – Mietspiegel
- § 558d BGB – Qualifizierter Mietspiegel
- § 558e BGB – Mietdatenbank
Hinweis
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.