BGB Mietrecht

Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§ 556b BGB regelt, wann die Miete fällig ist und unter welchen Voraussetzungen der Mieter mit Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen darf.

Zum Inhalt

Gesetzestext

§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann gegenüber einer Forderung des Vermieters aus dem Mietverhältnis mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln der Mietsache gilt § 320 Absatz 2 entsprechend. Beruht die Gegenforderung des Mieters auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder auf Aufwendungsersatz wegen eines Mangels, so ist eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts erst zulässig, wenn der Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat.

Einfach erklärt

Was bedeutet § 556b BGB?

§ 556b BGB ist eine zentrale Vorschrift zur laufenden Mietzahlung. Die Norm regelt zum einen die Fälligkeit der Miete und zum anderen die Voraussetzungen, unter denen der Mieter mit eigenen Forderungen gegen Mietforderungen des Vermieters aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben darf.

Absatz 1 enthält die bekannte Grundregel zur Mietfälligkeit. Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu zahlen, nach denen sie bemessen ist. Bei Wohnraummiete bedeutet das praktisch meist: Die Monatsmiete ist zu Monatsbeginn fällig, spätestens bis zum dritten Werktag. Diese Regel ist im Alltag enorm wichtig, weil sie den Ausgangspunkt für Zahlungsverzug und spätere Kündigungsfragen bildet.

Absatz 2 begrenzt die Möglichkeiten des Mieters, eigene Forderungen einfach gegen die Miete zu verrechnen oder Zahlungen zurückzuhalten. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass über streitige Gegenforderungen auf eigene Faust die laufende Mietzahlung destabilisiert wird. Grundsätzlich braucht es für die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung.

Besonders wichtig ist außerdem die spezielle Ankündigungspflicht: Beruht die Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder auf Aufwendungsersatz wegen eines Mangels, darf der Mieter nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat.

Für dein Portal ist § 556b BGB besonders wichtig, weil hier Zahlungszeitpunkt, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht zusammenlaufen. Praktisch ist das genau der Paragraph, an dem viele Mietkonflikte vom bloßen Ärger in echten Zahlungsverzug kippen.

Für Mieter

Was bedeutet § 556b BGB für Mieter?

Für Mieter ist § 556b BGB wichtig, weil die Vorschrift klar vorgibt, wann die Miete zu zahlen ist und wie vorsichtig mit Aufrechnung oder Zurückbehaltung umzugehen ist. Wer glaubt, eigene Ansprüche einfach spontan mit der Miete verrechnen zu dürfen, kann sich schnell rechtlich in Schwierigkeiten bringen.

Besonders heikel wird es bei Mängeln oder Schadensersatzansprüchen. Auch wenn solche Ansprüche im Grundsatz bestehen können, erlaubt § 556b BGB ihre Verrechnung nicht schrankenlos. Teilweise ist eine rechtzeitige Ankündigung in Textform nötig, und bei streitigen Gegenforderungen ist große Vorsicht geboten.

Für Mieter bedeutet das praktisch: Vor einer Kürzung, Aufrechnung oder Zurückbehaltung sollte sehr genau geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sonst wird aus einem vermeintlichen Recht schnell ein Mietrückstand mit unangenehmen Folgen.

Für Vermieter

Was bedeutet § 556b BGB für Vermieter?

Für Vermieter ist § 556b BGB die zentrale Norm zur planbaren Fälligkeit der Miete. Die Vorschrift sorgt dafür, dass klar ist, wann die Zahlung zu erfolgen hat, und schützt davor, dass Mieter laufende Forderungen beliebig mit streitigen Gegenansprüchen blockieren.

Gerade Absatz 2 stärkt die Rechtssicherheit. Der Vermieter muss nicht jede behauptete Gegenforderung sofort gegen sich gelten lassen. Vielmehr sind Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Das schafft Stabilität im laufenden Mietverhältnis und verhindert, dass die Mietzahlung zum Schauplatz spontaner Selbstjustiz wird.

Für Vermieter ist aber auch wichtig, dass berechtigte Ansprüche des Mieters natürlich nicht verschwinden. Die Vorschrift ordnet nur das Wie und Wann ihrer Geltendmachung gegenüber laufenden Mietforderungen.

Praxisbeispiele

Typische Praxisbeispiele

1. Miete wird erst nach dem dritten Werktag gezahlt

Dann stellt sich die Frage, ob ein Zahlungsverzug eingetreten ist. § 556b Abs. 1 BGB ist hierfür die Ausgangsnorm.

2. Mieter will Schadensersatz mit der Miete verrechnen

Eine solche Aufrechnung ist nicht beliebig möglich. Entscheidend sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 und gegebenenfalls die vorherige Ankündigung in Textform.

3. Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln

Auch hier gilt nicht grenzenlose Freiheit. § 556b BGB verweist insoweit auf § 320 Abs. 2 BGB und ordnet das Zurückbehaltungsrecht rechtlich ein.

4. Streitige Gegenforderung des Mieters

Ist die Gegenforderung weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt, kann eine eigenmächtige Aufrechnung problematisch sein.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu § 556b BGB

Bis wann muss die Miete gezahlt werden?

Zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte, nach denen sie bemessen ist.

Darf der Mieter einfach mit eigenen Forderungen aufrechnen?

Nein, jedenfalls nicht beliebig. Grundsätzlich muss die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein.

Gibt es besondere Regeln bei Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln?

Ja. Dann ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter seine Absicht mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat.

Warum ist § 556b BGB praktisch so wichtig?

Weil die Vorschrift die laufende Mietzahlung absichert und zugleich die Grenzen eigenmächtiger Verrechnung durch den Mieter festlegt.

BGB Mietrecht Gesetz

§ 556b BGB – Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§ 556b BGB regelt, wann die Miete fällig ist und unter welchen Voraussetzungen der Mieter mit Gegenforderungen aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten darf. Die Vorschrift ist zentral für Zahlungszeitpunkt, Verzug und Streit über Mietkürzungen.

Gesetzestext

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann gegenüber einer Forderung des Vermieters aus dem Mietverhältnis mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln der Mietsache gilt § 320 Absatz 2 entsprechend. Beruht die Gegenforderung des Mieters auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder auf Aufwendungsersatz wegen eines Mangels, so ist eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts erst zulässig, wenn der Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat.

Kurz erklärt

§ 556b BGB verbindet zwei zentrale Themen: die Fälligkeit der laufenden Miete und die Grenzen von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht. Die Vorschrift schützt damit sowohl die planbare Mietzahlung als auch die rechtssichere Behandlung von Gegenansprüchen.

Gerade bei Mängeln, Schadensersatz und Aufwendungsersatz sollten Mieter und Vermieter die Regeln genau kennen, weil sich hier schnell erhebliche Zahlungsrisiken ergeben.

Für Mieter wichtig

Die Miete wird nicht beliebig irgendwann fällig. Außerdem dürfen Gegenansprüche nicht ohne Weiteres eigenmächtig mit der Miete verrechnet werden.

Für Vermieter wichtig

Die Vorschrift sichert die laufende Mietzahlung ab und begrenzt spontane Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Mieter auf gesetzlich zulässige Fälle.

Praxisfälle

  • Zahlung nach dem dritten Werktag
  • Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen
  • Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln
  • Streitige Gegenforderungen des Mieters

Verwandte Vorschriften

  • § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten
  • § 556a BGB – Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
  • § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • § 320 BGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags
  • § 536 BGB – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.