Gesetzestext
§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis hiervon abhängig machen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Einfach erklärt
Was bedeutet § 553 BGB?
§ 553 BGB ist die zentrale Sondervorschrift für die teilweise Gebrauchsüberlassung an Dritte bei Wohnraum. Anders als die allgemeine Regelung des § 540 BGB gibt § 553 BGB dem Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen echten Anspruch darauf, dass der Vermieter die teilweise Überlassung erlaubt. Das ist insbesondere bei der klassischen Untervermietung einzelner Zimmer oder bei der Aufnahme weiterer Personen in den Wohnraum praktisch enorm wichtig.
Voraussetzung ist zunächst, dass nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse des Mieters entsteht, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Es reicht also nicht jede beliebige Laune, sondern es muss ein nachvollziehbarer Grund vorliegen, der erst nach Vertragsschluss entstanden ist. Gleichzeitig geht es nach dem Gesetz nur um einen Teil des Wohnraums und gerade nicht um die vollständige Überlassung der gesamten Wohnung.
Der Anspruch ist allerdings nicht grenzenlos. Der Vermieter darf die Erlaubnis verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, wenn der Wohnraum übermäßig belegt würde oder wenn ihm die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz versucht also einen Ausgleich zwischen dem berechtigten Nutzungsinteresse des Mieters und den Schutzinteressen des Vermieters.
Besonders wichtig ist Absatz 2. Ist dem Vermieter die Überlassung nur gegen eine angemessene Erhöhung der Miete zumutbar, darf er die Zustimmung davon abhängig machen. Damit berücksichtigt das Gesetz, dass zusätzliche Nutzung wirtschaftliche oder tatsächliche Mehrbelastungen mit sich bringen kann.
Für dein Portal ist § 553 BGB ein absoluter Kernparagraph, weil er in der Praxis bei Untervermietung, Wohngemeinschaften, Partnerzuzug und sonstigen Veränderungen der Lebenssituation ständig relevant wird. Menschen ändern ihr Leben nun einmal schneller als ihre Mietverträge.
Für Mieter
Was bedeutet § 553 BGB für Mieter?
Für Mieter ist § 553 BGB besonders wichtig, weil die Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung schafft. Wer nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entwickelt, etwa wegen veränderter wirtschaftlicher oder persönlicher Umstände, ist nicht bloß auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen.
Wichtig ist aber, dass § 553 BGB keine Blankovollmacht zur kompletten Weitergabe der Wohnung ist. Die Norm bezieht sich nur auf die Überlassung eines Teils des Wohnraums. Außerdem muss das Interesse erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein.
Mieter sollten deshalb sauber darlegen können, warum ein berechtigtes Interesse vorliegt und weshalb die beabsichtigte Nutzung nur eine teilweise Überlassung betrifft. Eine klare und vollständige Anfrage spart hier oft späteren Streit.
Für Vermieter
Was bedeutet § 553 BGB für Vermieter?
Für Vermieter ist § 553 BGB wichtig, weil die Vorschrift die Entscheidungsfreiheit bei Wohnraum teilweise begrenzt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis.
Gleichzeitig lässt das Gesetz dem Vermieter Schutzmöglichkeiten. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt, eine Überbelegung droht oder die Überlassung sonst unzumutbar ist. Außerdem kann eine angemessene Mieterhöhung verlangt werden, wenn erst dadurch die Überlassung zumutbar wird.
Für Vermieter ist deshalb wichtig, Anfragen zur Untervermietung oder teilweisen Überlassung nicht reflexhaft abzulehnen, sondern anhand der gesetzlichen Kriterien zu prüfen. Ein bloßes Nein aus Prinzip trägt rechtlich oft nicht weit.
Praxisbeispiele
Typische Praxisbeispiele
1. Aufnahme eines Mitbewohners
Der Mieter möchte nach Vertragsschluss ein Zimmer an eine weitere Person überlassen. § 553 BGB kann dann einen Anspruch auf Erlaubnis begründen.
2. Partner zieht ein
Verändern sich die Lebensumstände des Mieters, kann ein berechtigtes Interesse an der teilweisen Gebrauchsüberlassung entstehen.
3. Vermieter befürchtet Überbelegung
Droht durch die zusätzliche Nutzung eine übermäßige Belegung des Wohnraums, kann die Erlaubnis verweigert werden.
4. Zustimmung nur gegen angemessene Mieterhöhung
Ist die Überlassung dem Vermieter nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zumutbar, kann er die Erlaubnis davon abhängig machen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu § 553 BGB
Hat der Mieter bei Untervermietung immer einen Anspruch?
Nicht immer. Der Anspruch setzt ein nach Vertragsschluss entstandenes berechtigtes Interesse und nur die teilweise Überlassung des Wohnraums voraus.
Darf der Vermieter die Erlaubnis verweigern?
Ja, etwa wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, eine Überbelegung droht oder die Überlassung sonst unzumutbar ist.
Geht es auch um die ganze Wohnung?
Nein. § 553 BGB betrifft nur die Überlassung eines Teils des Wohnraums.
Kann der Vermieter mehr Miete verlangen?
Ja, wenn ihm die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist.
BGB Mietrecht Gesetz
§ 553 BGB – Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 553 BGB regelt die teilweise Überlassung von Wohnraum an Dritte. Die Vorschrift gibt dem Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erlaubnis und definiert zugleich die Grenzen, bei denen der Vermieter ablehnen darf.
Gesetzestext
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis hiervon abhängig machen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
§ 553 BGB ist die Wohnraum-Sonderregel zur teilweisen Gebrauchsüberlassung an Dritte. Anders als § 540 BGB schafft die Norm unter bestimmten Voraussetzungen einen echten Anspruch des Mieters auf Zustimmung.
Der Anspruch ist aber begrenzt: Es muss ein nach Vertragsschluss entstandenes berechtigtes Interesse vorliegen, es darf nur um einen Teil des Wohnraums gehen und es dürfen keine Ablehnungsgründe auf Seiten des Vermieters bestehen.
Für Mieter wichtig
Wer aus nachvollziehbaren Gründen einen Teil des Wohnraums an eine weitere Person überlassen möchte, kann sich unter Umständen direkt auf § 553 BGB stützen. Eine saubere Anfrage mit klarer Begründung ist dabei wichtig.
Für Vermieter wichtig
Eine Ablehnung ist nicht beliebig möglich. Entscheidend sind die im Gesetz genannten Gründe wie wichtige Gründe in der Person des Dritten, Überbelegung oder sonstige Unzumutbarkeit.
Praxisfälle
- Untervermietung eines Zimmers
- Partner oder Mitbewohner zieht ein
- Streit über Überbelegung
- Zustimmung nur gegen angemessene Mieterhöhung
Verwandte Vorschriften
- § 540 BGB – Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 552 BGB – Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
- § 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz
- § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 540 BGB – Gebrauchsüberlassung an Dritte
Hinweis
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