Gesetzestext
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Einfach erklärt
Was bedeutet § 551 BGB?
§ 551 BGB ist die zentrale Vorschrift zur Mietkaution bei Wohnraummietverhältnissen. Die Norm begrenzt zunächst die Höhe der Sicherheit. Der Vermieter darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten verlangen. Praktisch geht es damit um die Nettokaltmiete und nicht um irgendeine frei zusammengewürfelte Gesamtforderung.
Besonders wichtig ist außerdem das gesetzliche Recht des Mieters, eine Geldkaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden weiteren zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen. Ein Vermieter kann also nicht wirksam verlangen, dass die gesamte Barkaution zwingend sofort vollständig gezahlt wird.
Absatz 3 regelt die Anlagepflicht. Überlassene Geldsummen muss der Vermieter grundsätzlich bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen, getrennt von seinem eigenen Vermögen. Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Dadurch soll verhindert werden, dass die Kaution wirtschaftlich einfach im allgemeinen Vermögen des Vermieters verschwindet.
Schließlich stellt Absatz 4 klar, dass von diesen Regeln nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden darf. § 551 BGB ist deshalb eine der wichtigsten Schutzvorschriften im Wohnraummietrecht und praktisch der Grundparagraph für fast jede Diskussion über Höhe, Zahlung und Anlage der Kaution.
Für Mieter
Was bedeutet § 551 BGB für Mieter?
Für Mieter ist § 551 BGB besonders wichtig, weil die Vorschrift die Kaution begrenzt und gleichzeitig ein Ratenzahlungsrecht sichert. Wer Wohnraum anmietet, muss eine Barkaution nicht zwingend auf einmal zahlen, sondern darf sie grundsätzlich in drei monatlichen Teilbeträgen leisten. Das kann gerade beim Einzug finanziell einen erheblichen Unterschied machen.
Außerdem schützt die Norm Mieter davor, dass die Kaution einfach im Vermögen des Vermieters verschwindet. Die Geldsumme ist getrennt anzulegen und zu verzinsen; die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.
Wichtig ist auch, dass nachteilige Abweichungen unwirksam sind. Schlechtere Kautionsklauseln im Mietvertrag halten also grundsätzlich nicht.
Für Vermieter
Was bedeutet § 551 BGB für Vermieter?
Für Vermieter setzt § 551 BGB klare Grenzen. Die Sicherheit darf bei Wohnraum grundsätzlich höchstens drei Nettokaltmieten betragen. Wird eine Geldkaution vereinbart, muss der Vermieter das Ratenzahlungsrecht des Mieters akzeptieren.
Außerdem trifft den Vermieter eine Anlagepflicht. Die Kaution ist getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen, und die Erträge stehen dem Mieter zu. Das bedeutet praktisch: Kautionsverwaltung ist keine Nebensache, sondern eine gesetzlich geregelte Pflicht mit klaren Anforderungen.
Wer davon zu Lasten des Mieters abweichen will, scheitert an Absatz 4. Für Vermieter ist die Vorschrift damit eine echte Pflichtnorm des Wohnraummietrechts.
Praxisbeispiele
Typische Praxisbeispiele
1. Kaution von vier Monatsmieten verlangt
Bei Wohnraum wäre eine solche Sicherheitsforderung regelmäßig zu hoch, weil § 551 BGB die Höhe grundsätzlich auf drei Nettokaltmieten begrenzt.
2. Vermieter verlangt komplette Barkaution sofort
Der Mieter darf eine Geldkaution grundsätzlich in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten.
3. Kaution wird nicht getrennt angelegt
Die Sicherheitsleistung muss vom Vermögen des Vermieters getrennt angelegt werden. Eine Vermischung mit eigenen Geldern ist mit der gesetzlichen Regel nicht vereinbar.
4. Streit über Kautionszinsen
Die Erträge aus der Anlage stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit, außer in der gesetzlichen Sonderregel für Studenten- oder Jugendwohnheime.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu § 551 BGB
Wie hoch darf die Mietkaution maximal sein?
Grundsätzlich höchstens drei Monatsmieten ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten.
Darf die Kaution in Raten gezahlt werden?
Ja. Bei einer Geldsumme ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt.
Muss der Vermieter die Kaution verzinsen?
Ja, grundsätzlich muss eine Geldkaution angelegt werden; die Erträge stehen dem Mieter zu. Eine gesetzliche Ausnahme gilt für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim.
Kann im Mietvertrag etwas Schlechteres vereinbart werden?
Nein. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
BGB Mietrecht Gesetz
§ 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
§ 551 BGB ist die zentrale Vorschrift zur Mietkaution bei Wohnraum. Die Norm regelt die maximale Höhe der Sicherheit, das Recht des Mieters auf Ratenzahlung und die Pflicht des Vermieters zur getrennten und verzinsten Anlage.
Gesetzestext
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
§ 551 BGB begrenzt die Kaution bei Wohnraum grundsätzlich auf drei Nettokaltmieten. Außerdem darf eine Geldkaution in drei Raten gezahlt werden, und der Vermieter muss sie getrennt und verzinst anlegen.
Die Vorschrift zählt zu den wichtigsten Schutzregeln rund um den Mietbeginn und verhindert überhöhte oder unsauber verwaltete Sicherheitsleistungen.
Für Mieter wichtig
Die Kaution darf nicht beliebig hoch sein. Bei einer Barkaution besteht ein gesetzliches Recht auf Ratenzahlung, und die Erträge aus der Anlage stehen dem Mieter zu.
Für Vermieter wichtig
Die Kaution muss rechtssicher vereinbart, in zulässiger Höhe verlangt und ordnungsgemäß angelegt werden. Nachteilige Abweichungen vom Gesetz halten nicht.
Praxisfälle
- Zu hohe Kautionsforderung
- Verlangen der Komplettzahlung sofort
- Fehlende getrennte Anlage
- Streit über Kautionszinsen
Verwandte Vorschriften
- § 549 BGB – Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 552 BGB – Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
- § 566a BGB – Mietsicherheit
- § 812 BGB – Herausgabeanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Hinweis
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