Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
§ 535 BGB regelt die Hauptpflichten von Vermieter und Mieter und gehört zu den zentralen Vorschriften des Mietrechts.
Gesetzesbereich
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§ 535 BGB regelt die Hauptpflichten von Vermieter und Mieter und gehört zu den zentralen Vorschriften des Mietrechts.
§ 536 BGB regelt, wann die Miete bei Mängeln der Mietsache kraft Gesetzes gemindert ist und wann eine Minderung ausgeschlossen sein kann.
§ 536a BGB regelt, wann Mieter neben der Mietminderung Schadensersatz oder Ersatz notwendiger Aufwendungen wegen eines Mangels verlangen können.
§ 536b BGB regelt, wann Rechte des Mieters wegen eines Mangels ausgeschlossen sind, wenn der Mieter den Mangel bereits kannte oder ihn grob fahrlässig nicht erkannt hat.
§ 536c BGB verpflichtet den Mieter, auftretende Mängel und Gefahren unverzüglich anzuzeigen, und regelt die Folgen einer unterlassenen Anzeige.
§ 536d BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen sich der Vermieter auf einen vertraglichen Ausschluss oder eine Beschränkung von Mieterrechten wegen eines Mangels berufen kann.
§ 537 BGB regelt, dass persönliche Gründe des Mieters die Mietzahlung grundsätzlich nicht entfallen lassen und wann eine Ausnahme bei Überlassung an Dritte gilt.
§ 538 BGB regelt, dass der Mieter für Veränderungen oder Verschlechterungen nicht haftet, die allein durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.
§ 539 BGB regelt den Ersatz sonstiger Aufwendungen des Mieters sowie sein Recht, eingebrachte Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen wieder wegzunehmen.
§ 540 BGB regelt, wann der Mieter den Gebrauch der Mietsache an Dritte überlassen darf, welche Folgen eine verweigerte Erlaubnis hat und dass der Mieter für das Verschulden des Dritten haftet.
§ 541 BGB gibt dem Vermieter einen Anspruch auf Unterlassung, wenn der Mieter die Mietsache trotz Abmahnung vertragswidrig gebraucht oder sie unbefugt einem Dritten überlässt.
§ 542 BGB regelt, wann ein Mietverhältnis bei unbestimmter oder bestimmter Mietzeit endet und bildet damit die Grundnorm für die Beendigung des Mietvertrags.
§ 543 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann und welche Anforderungen dabei insbesondere für Abmahnung, Fristsetzung und Zahlungsverzug gelten.
§ 544 BGB regelt die Kündigungsmöglichkeit bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Jahren und schützt davor, dass Mietverhältnisse auf unabsehbar lange Zeit unauflösbar gebunden bleiben.
§ 545 BGB regelt, wann sich ein Mietverhältnis nach Ablauf der Mietzeit stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter dies verhindern kann.
§ 546 BGB regelt die Rückgabepflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses und das Recht des Vermieters, die Sache auch von einem Dritten zurückzufordern.
§ 546a BGB regelt die Ansprüche des Vermieters, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht rechtzeitig zurückgibt.
§ 547 BGB regelt, dass im Voraus gezahlte Miete anteilig zurückzuerstatten ist, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf des Zeitabschnitts endet, für den die Miete bereits gezahlt wurde.
§ 548 BGB regelt die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters sowie von Ansprüchen des Mieters auf Aufwendungsersatz oder Gestattung der Wegnahme.
§ 549 BGB regelt, welche Vorschriften für Wohnraummietverhältnisse gelten und in welchen Sonderfällen zentrale Mieterschutzvorschriften nicht anwendbar sind.
§ 550 BGB regelt die Schriftform bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und die Folgen, wenn diese Form nicht eingehalten wird.
§ 551 BGB regelt die zulässige Höhe der Mietsicherheit bei Wohnraum, das Recht zur Ratenzahlung und die Pflicht des Vermieters zur getrennten und verzinsten Anlage.
§ 552 BGB regelt, wann der Vermieter das Wegnahmerecht des Mieters gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden kann und unter welchen Voraussetzungen ein vertraglicher Ausschluss wirksam ist.
§ 553 BGB regelt, wann ein Mieter von Wohnraum verlangen kann, dass ihm die teilweise Gebrauchsüberlassung an Dritte erlaubt wird, und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter dies verweigern darf.
§ 554 BGB regelt, wann Mieter die Erlaubnis für bauliche Veränderungen zur Barrierereduzierung, zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, zum Einbruchsschutz oder für Steckersolargeräte verlangen können.
§ 555 BGB bestimmt, dass eine Vereinbarung unwirksam ist, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt.
§ 555a BGB regelt die Duldungspflicht des Mieters bei erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen sowie die Ankündigung solcher Maßnahmen durch den Vermieter.
§ 555b BGB definiert, welche baulichen Veränderungen als Modernisierungsmaßnahmen gelten und bildet damit die zentrale Abgrenzung zu bloßen Erhaltungsmaßnahmen.
§ 555c BGB regelt, wie und wann Vermieter Modernisierungsmaßnahmen ankündigen müssen und welche Informationen die Ankündigung enthalten muss.
§ 555d BGB regelt die Duldungspflicht des Mieters bei Modernisierungen, den Härteeinwand, die Ausschlussfrist und weitere Schutzregeln im Modernisierungsrecht.
§ 555e BGB regelt das außerordentliche Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Zugang einer Modernisierungsankündigung.
§ 555f BGB erlaubt Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere zu Durchführung, Mieterrechten und künftiger Miethöhe.
§ 556 BGB regelt die Umlage von Betriebskosten, Vorauszahlungen, Abrechnungsfristen, Einwendungen des Mieters und das Belegeinsichtsrecht.
§ 556a BGB regelt, nach welchem Maßstab Betriebskosten umzulegen sind und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter den Umlageschlüssel künftig ändern darf.
§ 556b BGB regelt, wann die Miete fällig ist und unter welchen Voraussetzungen der Mieter mit Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen darf.
§ 556c BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen Kosten der Wärmelieferung statt bisheriger Eigenversorgung als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen.
§ 556d BGB regelt die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt und die Verordnungsermächtigung der Länder.
§ 556e BGB regelt, wann bei der Mietpreisbremse eine höhere Vormiete oder eine vor Mietbeginn durchgeführte Modernisierung bei der zulässigen Miethöhe berücksichtigt werden darf.
§ 556f BGB regelt die wichtigsten Ausnahmen von der Mietpreisbremse, insbesondere für Neubauten und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
§ 556g BGB regelt die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse, Auskunftspflichten des Vermieters und die Voraussetzungen für Rückforderungsansprüche des Mieters.
§ 557 BGB regelt, dass Mieterhöhungen während des Mietverhältnisses entweder vereinbart werden können oder nur nach den gesetzlich zugelassenen Vorschriften zulässig sind.
§ 557a BGB regelt die Staffelmiete, also im Voraus schriftlich vereinbarte Mietsteigerungen in festen Geldbeträgen für bestimmte Zeiträume.
§ 557b BGB regelt die Indexmiete, also eine Miethöhe, die durch Vereinbarung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex gekoppelt wird.
§ 558 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann.
§ 558a BGB regelt, in welcher Form ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 erklärt und wie es begründet werden muss.
§ 558b BGB regelt, bis wann der Mieter einer Mieterhöhung nach § 558 zustimmen muss und ab wann die erhöhte Miete geschuldet wird.
§ 558c BGB regelt den einfachen Mietspiegel, seine Funktion als Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete und die Verordnungsermächtigung zum Mietspiegelrecht.
§ 558d BGB regelt den qualifizierten Mietspiegel, seine Erstellung nach wissenschaftlichen Grundsätzen, seine Anpassung und seine gesetzliche Vermutungswirkung.
§ 558e BGB definiert die Mietdatenbank als Instrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
§ 559 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter nach einer Modernisierung die jährliche Miete erhöhen darf.
§ 559a BGB regelt, dass bestimmte Zuschüsse, Darlehen und sonstige Drittmittel bei der Modernisierungsmieterhöhung zugunsten des Mieters anzurechnen sind.
§ 559b BGB regelt, wie eine Modernisierungsmieterhöhung erklärt werden muss, ab wann sie wirkt und welche Folgen eine fehlerhafte oder fehlende Ankündigung hat.
§ 559c BGB regelt ein vereinfachtes Verfahren für Modernisierungsmieterhöhungen bei kleineren Maßnahmen und begrenzt zugleich spätere weitere Erhöhungen.
§ 559d BGB regelt, wann bei Ankündigung oder Durchführung baulicher Veränderungen eine Pflichtverletzung des Vermieters vermutet wird.
§ 559e BGB regelt die besondere Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage und enthält hierfür eigene Berechnungs- und Begrenzungsregeln.
§ 560 BGB regelt, wie Betriebskostenpauschalen und Betriebskostenvorauszahlungen bei veränderten Betriebskosten angepasst werden können.
§ 561 BGB regelt das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach einer Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 BGB.
§ 562 BGB regelt den Umfang des Vermieterpfandrechts an den eingebrachten Sachen des Mieters.
§ 562a BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen das Vermieterpfandrecht mit der Entfernung von Sachen erlischt.
§ 562b BGB regelt das Selbsthilferecht des Vermieters und seinen Herausgabeanspruch bei Entfernung pfandbelasteter Sachen.
§ 562c BGB regelt, wie der Mieter die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts durch Sicherheitsleistung abwenden kann.
§ 562d BGB regelt das Verhältnis des Vermieterpfandrechts zu einer Pfändung durch andere Gläubiger.
§ 563 BGB regelt, wer beim Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintritt und welche Rechte Vermieter und eintretende Personen haben.
§ 563a BGB regelt die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit überlebenden Mitmietern nach dem Tod eines Mieters.
§ 563b BGB regelt die Haftung bei Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nach dem Tod des Mieters.
§ 564 BGB regelt die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, wenn keine Person nach §§ 563 oder 563a BGB eintritt oder das Mietverhältnis fortsetzt.
§ 565 BGB regelt den Eintritt des Vermieters oder eines neuen Zwischenvermieters in bestehende Mietverhältnisse bei gewerblicher Weitervermietung von Wohnraum.
§ 566 BGB regelt, dass beim Verkauf von vermietetem Wohnraum der Erwerber in das bestehende Mietverhältnis eintritt.
§ 566a BGB regelt, wie sich ein Eigentumswechsel auf eine vom Mieter geleistete Mietsicherheit auswirkt.
§ 566b BGB regelt, in welchem Umfang Verfügungen des bisherigen Vermieters über künftige Mieten dem Erwerber gegenüber wirksam bleiben.
§ 566c BGB regelt, in welchem Umfang Vereinbarungen zwischen Mieter und bisherigem Vermieter über Mietforderungen dem Erwerber gegenüber wirksam sind.
§ 566d BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen der Mieter gegenüber dem Erwerber mit Forderungen gegen den bisherigen Vermieter aufrechnen kann.
§ 566e BGB regelt die Wirkung einer Mitteilung des Vermieters über den Eigentumsübergang an den Mieter.
§ 567 BGB regelt die Folgen, wenn der Vermieter den vermieteten Wohnraum nach der Überlassung mit einem Recht eines Dritten belastet.
§ 567a BGB regelt die Veräußerung oder Belastung des Wohnraums vor der Überlassung an den Mieter und schützt dessen mietvertragliche Position.
§ 567b BGB regelt die Weiterveräußerung oder Belastung des vermieteten Wohnraums durch den Erwerber und die daraus folgenden mietrechtlichen Schutzwirkungen.
§ 568 BGB regelt die schriftliche Form der Kündigung des Mietverhältnisses und den Hinweis des Vermieters auf das Widerspruchsrecht des Mieters.
§ 569 BGB enthält besondere Regeln zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Wohnraummietverhältnissen.
§ 570 BGB regelt, dass dem Mieter gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters kein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
§ 571 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum weiteren Schadensersatz verlangen kann.
§ 572 BGB schützt Mieter vor vertraglichen Klauseln, die dem Vermieter nach Überlassung des Wohnraums ein Rücktrittsrecht oder eine auflösende Bedingung zum Nachteil des Mieters einräumen.
§ 573 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen darf.
§ 573a BGB regelt die erleichterte Kündigung des Vermieters bei Wohnraum in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
§ 573b BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter Nebenräume oder Teile eines Grundstücks gesondert kündigen darf.
§ 573c BGB regelt die Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung bei Wohnraummietverhältnissen.
§ 573d BGB regelt die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist im Wohnraummietrecht und verweist auf die Vorschriften zu ordentlicher Kündigung und erleichterter Kündigung.
§ 574 BGB regelt das Widerspruchsrecht des Mieters gegen eine Vermieterkündigung bei unzumutbarer Härte.
§ 574a BGB regelt, in welchem Umfang und für welche Dauer das Mietverhältnis nach einem erfolgreichen Härtewiderspruch des Mieters fortgesetzt wird.
§ 574b BGB regelt die Form, Frist und nachträgliche Erklärung des Härtewiderspruchs des Mieters gegen die Kündigung.
§ 574c BGB regelt die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nach einem Härtewiderspruch bei wesentlicher Änderung oder Ausbleiben maßgeblicher Umstände.
§ 575 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Wohnraummietverhältnis wirksam auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden kann.
§ 575a BGB regelt die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist bei befristeten Wohnraummietverhältnissen.
§ 576 BGB regelt besondere Kündigungsfristen für Vermieter bei Werkmietwohnungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 576a BGB regelt Besonderheiten des Härtewiderspruchs bei Werkmietwohnungen und begrenzt dessen Anwendung in bestimmten Fällen.
§ 576b BGB regelt die entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
§ 577 BGB regelt das Vorkaufsrecht des Mieters bei Umwandlung in Wohnungseigentum und anschließender Veräußerung an Dritte.
§ 577a BGB regelt die Kündigungsbeschränkung des Erwerbers bei Umwandlung vermieteten Wohnraums in Wohnungseigentum oder vergleichbaren Erwerbskonstellationen.
§ 578 BGB regelt, welche Vorschriften des Mietrechts auf Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume anzuwenden sind, die keine Wohnraummiete sind.
§ 578a BGB regelt besondere Vorschriften für Mietverhältnisse über im Schiffsregister eingetragene Schiffe.
§ 579 BGB regelt die Fälligkeit der Miete bei Mietverhältnissen über Grundstücke, bewegliche Sachen und Räume außerhalb des Wohnraummietrechts.
§ 580 BGB regelt das außerordentliche Kündigungsrecht bei Tod des Mieters in Mietverhältnissen über Grundstücke und Räume außerhalb des Wohnraummietrechts.
§ 580a BGB regelt die ordentlichen Kündigungsfristen bei Mietverhältnissen über Grundstücke, Räume, Geschäftsräume, bewegliche Sachen und digitale Produkte außerhalb des Wohnraummietrechts.
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