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Verjährung und Verjährungsfrist
Hier sieht das Gesetz Fristen von sechs Monaten, einem Jahr, drei (manchmal auch vier) Jahren sowie 30 Jahren vor. Welche dieser Fristen genau Anwendung findet, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres (also zum 31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den Umständen und der Person des Schuldners erlangt.
Mit der Neufassung des Schuldrechts wurden vor allem Änderungen an der so genannten regelmäßigen Verjährung vorgenommen. So wurde sie von ehemals bis zu 30 Jahren auf drei Jahre (in Ausnahmefällen vier) herabgesetzt. Sie kommt am häufigsten vor.
Dieser Verjährungsfrist von 3 Jahren unterstehen die folgenden Ansprüche:
- Rückzahlungsansprüche des Mieters nach Vertragsende
- Offene Mietforderungen des Vermieters
- Mietausfallschäden
- Ansprüche auf die Mietkaution
- Ansprüche auf Nebenkostenguthaben
- Ansprüche auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung
- Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs
Abgesehen davon gibt es aber auch noch abweichende Verjährungsfristen, wie oben aufgeführt. Die Frage, welche Ansprüche bereits nach sechs Monaten verjähren, ist im Bundesgesetzbuch geregelt. Unter die Verjährungsfrist von 6 Monaten fallen:
- Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen
- Ansprüche des Mieters auf Gestattung der Wegnahme von Einrichtung
- Ansprüche des Vermieters bezüglich der Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache
Die einjährige Verjährungsfrist findet Anwendung bei den Mietern einer Sozialwohnung, die unwirksame Einmalleistungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz zurückfordern. Außerdem bei verlorenen Baukostenzuschüssen.
Wenn auch selten, kommt gelegentlich auch noch eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vor. Sie betrifft alle titulierten Ansprüche und vor allem dringliche Rechte wie Herausgabeansprüche aus dem Eigentum, Erbbaurecht oder Nießbrauch.
Nach der neuen Fassung des Schuldenrechts sind auch separate vertragliche Regelungen über eine Erschwerung der Verjährung zulässig. Eine Verjährung kann auch gehemmt werden, was beutetet dass die Frist nicht weiter verstreicht. Eine solche Hemmung der Verjährung kann durch die folgenden Ereignisse eintreten:
- Zustellung von Mahnbescheiden
- ein bei einer Gütestelle gestellter Güteantrag
- ernsthafte Verhandlungen bezüglich des Anspruchs
- Gründe aus dem familiären Umfeld
- Antrag auf Prozesskostenhilfe
- Leistungs- oder Feststellungsklage
- ein Insolvenzverfahren
- einstweiliger Rechtsschutz
- Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens
- vereinbartes Leistungsverweigerungsrecht
Verjährung kann auch neu beginnen, wenn eine Anerkennung des Anspruchs erfolgt oder eine behördliche oder gerichtliche Vollstreckungshandlung beantragt wurde. Die Verjährungsfrist beginnt hierbei von neuem zu laufen. Bereits verstrichene Zeiträume sind nicht mehr gültig.
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