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Sozialklausel
Die Sozialklausel kann bei einer Kündigung angewendet werden, wenn diese für den Mieter eine besondere Härte bedeuten würde. Sie könnte zum Beispiel dann greifen, wenn es dem Mieter nicht möglich wäre in angemessener Zeit einen Ersatzwohnraum zu organisieren und ihm Obdachlosigkeit droht. Im Gegensatz zur Räumungsfrist greift die Sozialklausel die Kündigung direkt an. Ein zuständiges Gericht muss entscheiden ob die Anwendung der Sozialklausel abgelehnt wird oder ob das Mietverhältnis befristet oder unbefristet weiter besteht.Widersprüche gegen eine Kündigung müssen dem Vermieter mindestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses zugegangen sein. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter über die Gründe seines Widerspruchs Auskunft zu geben.
Beim Entscheidungsprozess über die Anwendung der Sozialklausel hat das zuständige Gericht die Interessen des Mieters und Vermieters stets gleichberechtigt zu bewerten. Härtefälle können vor allem bei Alleinerziehenden, Schwangeren, zu geringem Einkommen oder einen bevorstehendem Umzug geltend gemacht werden. Auch ein bevorstehendes Examen kann ein Grund sein. In besonderer Weise werden auch alte und gebrechliche Menschen in Schutz genommen. Bei der Anwendung der Sozialklausel ist es nicht von Bedeutung, ob es sich um den Mieter handelt oder um in seinem Haushalt lebende Personen.
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