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Schimmel und Schimmelpilze
Es ist daher oberstes Gebot alles zur Verhinderung von Schimmelbildung zu unternehmen, um so die Gesundheit des Mieters zu schützen. Durch das Vorhandensein von Schimmel entstehen für den Mieter unter bestimmten Vorraussetzungen Mietminderungsansprüche. Allerdings hat der Mieter zunächst einmal die Pflicht den Mangel, der durch den Schimmel besteht zu melden und zu verhindern, dass sich der Schimmel weiter ausbreitet. Sofern der Schimmel durch Bauliche Mängel oder andere nicht durch den Mieter verschuldete Sachverhalte verursacht wurde, muss der Vermieter den Schimmelbefall zeitnah beseitigen.
Nimmt der Vermieter seine Pflicht zur Beseitigung eines solchen Mangels nicht wahr, so kann der Mieter (je nach Grad der Verbreitung) zu einer Mietminderung berechtigt sein. In Extremfällen kann sogar das Recht auf eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses bestehen, da eine Gesundheitsgefährdung für den Mieter besteht.
Gerade in Altbauwohnungen die einer Modernisierung unterzogen wurden oder baulichen Veränderungen von Bädern (vor allem solche, bei denen es kein Fenster, sondern nur einen Lüfter gibt) kommt es verstärkt zur Schimmelbildung. Generell wird Schimmelwachstum immer dort begünstigt, wo es zu einer starken Feuchtigkeitsentwicklung kommt. Hier kann der Vermieter nicht einfach die Schuld auf den Mieter schieben und ihm zum Beispiel zu intensives Duschen vorwerfen, sondern muss dafür sorgen, dass eine entsprechende Raumbelüftung gegeben ist. Allerdings haben auch Mieter gewisse Vorsorgepflichten, die sie einhalten müssen, um die Bildung von Schimmel zu vermeiden.
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