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Balkon, Terasse und Garten
Ein Balkon ist etwas Schönes. Im Sommer kann man ein wenig Sonne tanken, nachmittags den Kaffee genießen und abends den Tag ausklingen lassen. Möglichkeiten, den Balkon zu nutzen, gibt es viele. Ebenso variantenreich lässt sich die kleine Oase der Ruhe gestalten. Vom Prinzip her haben Mieter, die über einen Balkon verfügen, freie Hand bei der Gestaltung, mit wenigen Ausnahmen.Möchte man sich nicht in die Karten gucken lassen oder als Frau ungestört oben ohne die Sonne genießen, ist ein Sichtschutz nötig. Unauffällig lautet hier die Vorgabe, die von einigen Gerichten gemacht wurde. Schwere Kunststoffvorhänge kommen daher nicht Frage. Das einfachste Mittel, gegen das niemand etwas einzuwenden hat, ist der Sonnenschirm. Andere Maßnahmen sollten mit dem Vermieter abgesprochen werden. Das gilt nicht für Bohrlöcher und Dübel. Wäscheleinen zu befestigen, ist das gute Recht eines Mieters, sofern niemand Anstoß daran nimmt, den ganzen Tag auf nasse Wäsche zu gucken. Wäscheständer sind hingegen kein Problem.
Damit der Balkon ein wenig wohnlicher wirkt, wird eifrig gepflanzt. Ob die Blumenkästen nun außen am Balkon oder an der Innenseite befestigt werden müssen, hängt von mehreren Faktoren ab. Unzulässig ist es, wenn ständig Wasser die Fassade herunter läuft oder die Nachbarn unten beeinträchtigt werden. Das gilt ebenso, wenn die Kästen nicht sicher befestigt werden können und bei Wind eine Gefahr darstellen. Darauf muss auch geachtet werden, wenn die Blumenkästen innen am Balkon angebracht sind, Blumenampeln aufgehängt wurden oder Rankgitter vorhanden sind. Setzen Pflanztröge ein paar farbliche Akzente, ist auf das Gewicht zu achten. Welche Blumen blühen sollen, ist reine Geschmackssache. Ranken, die das Mauerwerk beschädigen könnten, sind hingegen nicht erlaubt. Abfallende Blätter und Blüten muss der Mieter selbst entsorgen. Es ist seine Aufgabe, den Balkon sauber zu halten. Diese Regeln gelten auch, wenn statt des Balkons eine Dachterrasse zur Wohnung gehört.
Vom Mietvertrag hängt es ab, wie es um den Garten bestellt ist und wer ihn nutzen darf. Dass ein Garten vorhanden ist, gibt Mietern nicht automatisch das Recht, sich hier auszubreiten und im Sommer zu grillen. In den meisten Fällen ist es so, dass bei Häusern mit mehreren Parteien der Mieter der Erdgeschosswohnung das Anrecht auf den Garten hat. Ihm obliegt es aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Mietvertrag meist, ihn zu pflegen, vom Mähen des Rasens bis hin zu Stutzen der Sträucher. Wird nichts vereinbart, hat der Vermieter für den ordnungsgemäßen Zustand des Gartens zu sorgen. Bei Einfamilienhäusern stellt sich die Frage erst gar nicht, wer in den Garten darf: Er gehört zum Haus.
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