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Ortsübliche Miete
Der Begriff der ortsüblichen Miete oder auch ortsüblichen Vergleichsmiete steht für einen repräsentativen Querschnitt von Wohnobjekten, die über eine vergleichbare Größe, Lage und Ausstattung verfügen und sich in der gleichen Region befinden. Dabei gilt es zu beachten, dass sich die Vergleichsmiete nicht auf den Mietzins aller bestehenden Mietverhältnisse bezieht, sondern sie sich nur nach den in den letzten vier Jahren vereinbarten oder geänderten Entgelten für vergleichbaren Wohnraum richtet.Solche Vergleiche der ortsüblichen Miete können beispielsweise für Verhandlungen über die Miethöhe oder auch bei drohenden Mietpreiserhöhungen während eines bestehenden Mietverhältnisses herangezogen werden. Einerseits können sie als Argumentationsgrundlage dienen, anderseits kann mit der ortsüblichen Miete, in extremen Fällen von Mieterhöhungen, rechtlich gegen diese vorgegangen werden.
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