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Der Mietwucher
Wird der Wohnungsmarkt knapp und ist die Nachfrage deutlich größer als das Angebot, könnten Vermieter durchaus in Versuchung geraten, sich diese Lage zunutze zu machen und der Miete einen saftigen Aufschlag zu verpassen.Damit würden sie sich allerdings auf sehr dünnem Eis bewegen. Denn Mietwucher ist in Deutschland laut Strafgesetzbuch verboten, während eine zu deutliche Mietpreiserhöhung, mehr als 20 Prozent über der Vergleichsmiete, noch als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
Wer sich zu einer solchen Dummheit hinreißen lässt und Mietwucher betreibt, muss mit einer empfindlichen Geldstrafe oder aber mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die bis zu drei Jahre betragen kann.
Bei schwarzen Schafen der Branche, die gewerbsmäßig Mietwucher betreiben, die zur wirtschaftlichen Not der Mieter führt, können die Gerichte bis zu zehn Jahre Haft verhängen.
Ab wann es sich um Mietwucher handelt, ist in Paragraph 291 des Strafgesetzbuches genau geregelt. Dort heißt es, Wucher liege vor, wenn eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder die Willensschwäche eines anderen ausgebeutet werde, um sich Vermögensvorteile dadurch zu verschaffen. Dadurch kommt es zu einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistungen zu Lasten des Mieters. Das kann schon dann gegeben sein, wenn die Miete für Wohnraum 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Ist man auf einen solchen "Miethai" hereingefallen und der Mietwucher bestätigt worden, sind alle vorherigen Vereinbarungen nicht länger gültig. Der Mietvertrag bleibt allerdings bestehen, wobei die Miete von da ab der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht. Der Betrag, der bei den alten Bedingungen über dem Mietspiegel lag, muss erstattet werden.
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