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Die Miethöhe
Mit der Unterschrift auf dem Mietvertrag zeigt man sich mit der vereinbarten Miethöhe einverstanden. Blindlings wird heutzutage niemand mehr einen Vertrag unterzeichnen, sondern im Vorfeld recherchieren, welche Miethöhe üblich ist und verlangt werden kann. Eine einheitliche, vom Gesetzgeber abgesegnete Linie gibt es hier nicht. Die Miete darf nur nicht gegen das Wirtschaftsstrafgesetz verstoßen und sollte auch nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Sinkt dieser Vergleichswert im Laufe der Jahre, besteht allerdings kein Anspruch darauf, Rückzahlungen zu erhalten.Was aber, wenn die Wohnung von Anfang an deutlich teurer ist?
In diesem Fall kann man sich nicht immer auf die Vergleichsmiete berufen. Sie hat rechtlich betrachtet zwar Gewicht, ist aber nicht das einzige Kriterium, auch nicht bei der Preisfindung für Wohnraum.
Wer Luxus möchte, muss auch für Luxus bezahlen. Das sagen jedenfalls die Gerichte, die schon in mehreren Fällen, bei denen es um die Miete für Luxusobjekte ging, einhellig der Meinung waren, dass eine höhere Miete gerechtfertigt ist.
Auch, wer sich für eine teure Wohnung entscheidet und später gegen die Miethöhe klagt, hat in der Regel schlechte Karten. Denn, so die Auffassung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen: VIII ZR 190/03), der Mieter muss nachweisen, dass er die Wohnung aus der Not heraus genommen hat, weil er nicht in der Lage war, eine andere, vergleichbare Wohnung zu finden.
Und das ist schwer.
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