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Bringt der Postbote die Kündigung durch den Vermieter ins Haus, ist noch längst nicht alles verloren. Zum einen muss auch der Vermieter sich an die gültigen Fristen halten, zum anderen besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Kündigung einzureichen. Handelt es sich um eine ordentliche und fristgerechte Kündigung, muss der Widerspruch spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses erfolgen. Hat der Vermieter keine Frist für den Widerspruch genannt, kann man sich etwas mehr Zeit lassen. Zu lange zu warten, ist allerdings wenig ratsam.Berufen können sich Mieter unter anderem auf Härtefälle. Die Liste der in Frage kommenden Härtegründe ist lang: Gebrechlichkeit, hohes Alter, Individualität, seelische oder körperliche Schwäche, Schwangerschaft, Kinder, der Wechsel von Schule oder Kindergarten, ein zu niedriges Einkommen für einen angemessenen Ersatzwohnraum und bei Studierenden das anstehende Examen. Für Mieter, die schon sehr lange in dem Haus oder Wohnung leben, sind die lange Mietdauer und die Tatsache, dass man in dieser Zeit mit der Gegend verwurzelt ist, ebenfalls Härtegründe.
Kann man keinen dieser Gründe aufführen, um die Kündigung zu vermeiden, bleibt die Bitte um eine längere Räumungsfrist. Sie wird bei einem Urteil zur Räumung ohnehin festgelegt, kann – wenn ein triftiger Grund vorliegt – aber auch seitens eines Gerichtes verlängert werden. Ist schon eine Zwangsvollstreckung erreicht, bestehen kaum noch Chancen, gegen sie vorzugehen.
Der beste Tipp, eine Kündigung zu vermeiden, ist, sich an die Regeln zu halten. Das heißt: Miete regelmäßig zahlen und bei finanziellen Problemen das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Wird dennoch gekündigt, sollte man die Fristen beachten und fachliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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