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Die ordentliche Kündigung durch den Vermieter
Mieter haben es im Vergleich zu Vermietern relativ leicht, den Vertrag zu kündigen. Das liegt daran, dass in den meisten Gesetzen vor allem die Mieter geschützt werden und nur in Ausnahmen eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter erlaubt wird. Er ist dazu verpflichtet, den Grund dafür zu nennen, warum das Mietverhältnis beendet werden soll. Wichtig ist, dass er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, warum der Mietvertrag nicht aufrecht erhalten bleiben kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt in Paragraph 573 Absatz 2 genau vor, wann ein berechtigtes Interesse vorliegt.Punkt eins ist die erhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten des Mieters. Dazu gehört zum einen, dass andere Mieter oder der Vermieter selbst beleidigt oder belästigt werden. Zum anderen greift diese Regelung, wenn ein erheblicher Mietrückstand vorhanden ist oder die Wohnung nicht so genutzt wird, wie es vertraglich vereinbart wurde. Das ist beispielsweise dann gegeben, wenn man seine gesamte Verwandtschaft dauerhaft in der Zweiraumwohnung campieren lässt.
Punkt zwei der Möglichkeiten zur ordentlichen Kündigung betrifft den Eigenbedarf, sprich der Vermieter möchte den Wohnraum selbst nutzen oder er wird von einem Familienangehörigen oder einem Angehörigen des Haushalts benötigt. Nur Eigenbedarf als Grund für die Kündigung zu nennen, ist nicht ausreichend. Aus dem Brief muss hervorgehen, für wen genau der Eigenbedarf angemeldet wird. Sollten es die Angehörigen sein, zählen dazu die Eltern, Kinder, Geschwister sowie Personen, für die eine Unterhaltspflicht besteht. Klagt man gegen die Kündigung, wird der Eigenbedarf genau geprüft.
Punkt drei, der vom BGB genannt wird, bezieht sich auf die angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks. Sollte das Mietverhältnis den Vermieter daran hindern, ist eine ordentliche Kündigung erlaubt. Ausdrücklich davon ausgenommen sind geplante Mieterhöhungen.
Liegt einer dieser Gründe vor und hält er einer eingehenden Prüfung durch einen Anwalt oder Mieterverein stand, stehen zwischen dem Datum auf dem Kündigungsschreiben und dem letzten Termin für den Auszug immer noch einige Monate, die als Frist eingehalten werden müssen.
Diese Frist wurde mit der Mietrechtsreform in eine neue Form gebracht. Bestand das Mietverhältnis bis zu fünf Jahre, sind es drei Monate, bis acht Jahre sechs Monate und bei über acht Jahren sind es neun Monate. Sollte der Vertrag schon vor dem 1. September 2001 bestanden haben, sind es bei mehr als zehn Jahren zwölf Monate Kündigungsfrist. Es gilt das Datum der Zustellung. Den Ausschlag gibt der dritte Werktag des Monats.
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