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Die ordentliche Kündigung durch den Mieter
Eine ordentliche Kündigung durch den Mieter setzt zwar nicht voraus, dass ein Grund genannt wird, denn dazu gibt es laut Gesetz keine Veranlassung. Wohl aber muss die Form gewahrt werden. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss die Kündigung, vom Mieter und dem Vermieter, in schriftlicher Form erfolgen. Den Vermieter mündlich darüber zu informieren, dass das Mietverhältnis beendet wird, reicht nicht aus. Das Kündigungsschreiben muss als Original mit Unterschrift an den Vermieter geschickt oder ihm übergeben werden.Wird die Kündigung über einen Anwalt abgewickelt, ist als Anhang zum eigentlichen Schreiben die Originalvollmacht beizufügen. Als Adressat der Kündigung gilt grundsätzlich der Vermieter, so wie er im Mietvertrag genannt wird. Den Brief an einen Vertreter oder Verwandten zu schicken, führt dazu, dass die Kündigung nicht wirksam ist, zumindest nicht zu dem gewünschten Termin.
Denn auch für Mieter besteht die Pflicht, sich an bestimmte Fristen zu halten. Sie wurden mit der Mietrechtsreform neu geregelt. Für die Mehrheit der Mietverträge gilt seither eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Ausschlaggebend ist der dritte Werktag des Monats. Das heißt, die Kündigung muss spätestens an diesem Tag zugestellt sein. Ist das der Fall, ist der Vertrag zum Ende des übernächsten Monats beendet. Verzögert sich die Zustellung, verlängert sich die Frist entsprechend.
Diese Drei-Monats-Frist hat nicht für alle Mietverträge uneingeschränkt Gültigkeit. Gerade bei Verträgen, die noch vor September 2001 geschlossen wurden, besteht die Möglichkeit, dass die Mieter sich an Vorgaben halten müssen, die einen längeren Zeitraum vorsehen. Das hängt von den im Vertrag vereinbarten Zielen ab, die beiderseits ausgehandelt wurden. Solange man sich selbst nicht sicher ist, wie es um die Kündigungsfrist bei einem Altvertrag bestellt ist, hilft nur die Beratung durch eine Fachkraft. Einfach einen Nachmieter zu präsentieren, ist eine Option, die häufig ins Leere führt.
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