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Viele Mieter wünschen sich allerdings aufgrund von Hochgeschwindigkeits-Internetanschlüssen oder digitalem Fernsehen einen anderen Anbieter und möchten ihren bestehenden Kabelanschluss kündigen. Vor allem, da mit vielen der neuen Provider zahlreiche Dienstleistungen über ein und dasselbe Netz in Anspruch genommen werden können, entstehen hier preisliche sowie auch qualitative Vorteile. Einige andere bevorzugen eine Satellitenschüssel oder begnügen sich mit einem Antennenanschluss und wollen aus diesem Grunde die Kündigung.
Wie und ob eine Kündigung des Kabelanschlusses möglich ist, hängt dabei von der Vertragsgrundlage ab. Wer Interesse an einem bestimmten Kabelanbieter hat, der sollte sich am besten schon vor der Unterzeichnung des Mietvertrages darüber Informieren, was dort genau für Konditionen vorgeschrieben werden und ob mit Eingehen des Vertrages automatisch eine Bindung an einen bestimmten gemeinschaftlichen Kabelprovider vorgeschrieben ist.
Sofern dies nicht der Fall ist, kann der Vermieter einen später auch nicht davon abhalten den Anbieter nach belieben zu wechseln und sich für das attraktivste Angebot zu entscheiden. In einigen Fällen kann man vor Vertragsunterzeichnung sicherlich durch Verhandlungen erreichen, dass der Vermieter von einer Verpflichtung für einen derartigen Gemeinschaftsvertrag absieht. Sollten für einen anderen Provider allerdings Änderungen an der Haustechnik (zum Beispiel durch die Installation eines Verstärkers) erforderlich sein, kann der Vermieter sehr wohl noch ein Veto einlegen und die Installation untersagen. Auch die Frage, ob bei einem vorausgegangenem Anbieterwechsel ein bestehender Anbieter, der automatisch über die Nebenkostenabrechnung bezahlt wird aufgekündigt werden kann, hängt von dessen genauen Kündigungsmodalitäten ab und auch davon, ob eventuell ein Gesamtpaket für das Haus bei dem Provider geordert wurde. Wer also vor hat den Kabelanschluss zu wechseln, der sollte sich im Vorfeld ganz genau über solche Details informieren und am besten auch mit dem Vermieter darüber reden.
Wenn im Mietvertrag bereits die Wahl eines bestimmten Anbieters vorgeschrieben ist, kann man in der Regel wenig machen. Höchstens könnte man versuchen den Vermieter davon zu überzeugen, diese Klausel aus dem Vertrag nachträglich zu entfernen.
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