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Jahressperrfrist
Die Jahressperrfrist schreibt vor dass der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen erst nach Ablauf eines Kalenderjahres nach der letzten Änderung der Miete vorbringen darf. Die eigentliche Mieterhöhung darf erst durchgeführt werden, wenn die letzte Erhöhung mindest fünfzehn Monate zurückliegt. Die Erhöhung der Miete findet also erst drei Monate nach dem Mieterhöhungsverlangen statt, vorausgesetzt es war rechtens. Auch Mieterhöhungen die mit einer Modernisierung oder gestiegene Betriebskosten begründet werden, werden von der Jahressperrfrist nicht berücksichtigt.Wenn der Vermieter versucht eine Mieterhöhung ohne Einhaltung der Jahressperrfrist durchzusetzen, so ist die Erhöhung unwirksam. Es empfiehlt sich ihn zunächst nicht darauf hinzuweisen, sondern einfach die erhöhte Miete einzubehalten. Umso später der Vermieter bemerkt, dass die Mieterhöhung nicht rechtens war, desto mehr Zeit benötigt er um erneut ein Mieterhöhungsverlangen unter Einhaltung vorgeschriebener Fristen einzusenden. So lassen sich eventuell die einen oder anderen Mehrkosten doch noch einsparen.
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