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Fehlbelegung
Je nach Bundesland gibt es zur Fehlbelegung leicht unterschiedliche Regelungen. Generell ist es so, dass Wohnraum für sozial schwache Menschen vom Staat gefördert wird, in dem er zum Beispiel den Bauherren solcher Wohnräume besonders günstige Darlehen ermöglicht oder ihm einen Zuschuss gewährt. Im Gegenzug ist der Bauherr dazu verpflichtet die Wohnungen nur an Mieter zu vergeben, die eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Darüber hinaus gelten auch maximale Miethöhen.Wer in einer solchen Wohnung leben möchte, ist verpflichtet einen Wohnberechtigungsschein vorzulegen, den man natürlich nur mit einem entsprechend geringem Einkommen oder aufgrund eines gesonderten Status bei den zuständigen Behörden erhält.
Angenommen ein Mieter wohnt in einer Wohnung, die für sozial schwache Menschen vorgesehen ist und die monatlichen Einnahmen steigen währenddessen über die Einkommensgrenze, ab der man für einen Wohnberechtigungsschein vorgesehen ist, spricht man von einer Fehlbelegung. Nur aufgrund dieser Tatsache kann man vom Mieter allerdings keinen Auszug verlangen bzw., dass er ein gewohntes soziales Umfeld verlässt.
Im Falle einer solchen Fehlbelegung kann es dazu kommen, dass der Mieter einen Aufschlag zu zahlen hat, der ab einer bestimmten Überschreitung der Einkommensgrenze fällig wird. Diese Überschreitung ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.
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