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Bürgschaft, Ausfallbürgschaft, selbstschuldnerische Bürgschaft
Grundsätzlich gibt es hier zwei unterschiedliche Formen der Bürgschaft. Der Regelfall ist die Ausfallbürgschaft, bei der beispielsweise im Falle von Mietschulden erst versucht werden muss das Geld beim Hauptschuldner einzutreiben. Erst wenn alle Fäden reißen und auch eine Zwangsvollstreckung erfolglos ist, können die Fehlbeträge beim Bürgen eingetrieben werden.
Daneben gibt es noch die selbstschuldnerische Bürgschaft, die allerdings gesondert vereinbart werden muss. Bei dieser Form der Bürgschaft kann direkt gegen den Bürgen vorgegangen werden, ohne dass erst versucht werden muss die Forderung beim Hauptschuldner einzutreiben.
Bürgschaften in Mietverhältnissen unterscheiden sich zudem in der Art des Bürgen. Neben einer Privatperson kann für die Ansprüche des Vermieters auch ein Unternehmen haften. In der Praxis kommt hierfür eine Bank oder eine Versicherung in Frage. Da die Bürgschaft in der Regel anstelle der herkömmlichen Mietkaution zum Einsatz kommt, hat sich hierfür der Begriff Mietkautionsbürgschaft etabliert. Die Nutzung von Bank- oder Versicherungsbürgschaften hat sich in der Praxis bewährt, da zum Einen die Abläufe standardisiert sind, und zum Anderen die Bonität eines Unternehmens um ein Vielfaches höher ist als die einer Privatperson. Ausführliche Informationen hierzu gibt es z.B. unter:
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