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Bürgschaft, Ausfallbürgschaft, selbstschuldnerische Bürgschaft
Bei einer Bürgschaft haftet ein Bürge für die Verbindlichkeiten eines Anderen. Bürgschaften gibt es auch im Bereich des Mietrechts. Hier kann beispielsweise vertraglich vereinbart werden, dass eine Person für die Mietschulden einer anderen Person haftbar gemacht werden kann, wenn diese zum Beispiel zahlungsunfähig ist. Gerade bei Mietern, die sehr einkommensschwach sind, sind Vermieter oft nicht bereit einen Mietvertrag auszustellen. Mit einer Bürgschaft lässt sich der Vermieter in vielen Fällen überzeugen.Grundsätzlich gibt es hier zwei unterschiedliche Formen der Bürgschaft. Der Regelfall ist die Ausfallbürgschaft, bei der beispielsweise im Falle von Mietschulden erst versucht werden muss das Geld beim Hauptschuldner einzutreiben. Erst wenn alle Fäden reißen und auch eine Zwangsvollstreckung erfolglos ist, können die Fehlbeträge beim Bürgen eingetrieben werden.
Daneben gibt es noch die selbstschuldnerische Bürgschaft, die allerdings gesondert vereinbart werden muss. Bei dieser Form der Bürgschaft kann direkt gegen den Bürgen vorgegangen werden, ohne dass erst versucht werden muss die Forderung beim Hauptschuldner einzutreiben.
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