Mietrechtsgesetz
Mietrecht - Informationen
Mietrecht Forum
Checklisten und Muster
Mietrecht Rechtsberatung
Deutscher Mieterbund
Umzug Ratgeber
Nebenkosten sparen
Geld und Finanzen
BGB Mietrecht Gesetz - Mietrechtsgesetz
Mietverhältnisse über andere Sachen
§ 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Kein Problem!
Sollte Ihre Frage noch nicht durch diesen Gesetzestext geklärt sein, so wenden Sie sich doch an unser Mietrecht-Forum!Dort können Sie sich kostenlos registrieren und Ihre Frage zum Thema Mietrecht stellen!
Hier geht es zum Mietrecht Forum » Mietrecht Forum
Rechtsberatung durch Mietrecht Anwalt
Ihr Sachverhalt zu diesem Mietrecht Thema kann durch diese Seiten und das Forum nicht gelöst werden? Dann nutzen Sie bitte den Telefonservice oder fordern Sie kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung online per E-Mail an!» Telefonische Rechtsberatung für durchschnittlich unter 12 EUR
» Kostenloses Angebot per E-Mail von einem Mietrecht Anwalt einholen
Zurück zum Mietrecht Gesetz (BGB)?
Möchten Sie weiter im Mietrechtsgesetz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch blättern? Kehren Sie hier zurück zur Übersicht » BGB Mietrecht GesetzWeitere relevante Paragraphen - Mietrechtsgesetz
» Zurück zur Übersicht - BGB Mietrecht Gesetz - Mietrechtsgesetz» § 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
» § 578a BGB Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
» § 579 BGB Fälligkeit der Miete
» § 580 BGB Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
» § 580a BGB Kündigungsfristen
Sie brauchen einen Rat vom Anwalt?
Sparen Sie Miet Nebenkosten mit unserem Online Preisvergleich:
Mietrecht-Einfach.de » BGB Mietrecht Gesetz » § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume