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Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
§ 573b BGB Teilkündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,
1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
(3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
(4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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» § 572 BGB Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
» § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
» § 573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters
» § 573b BGB Teilkündigung des Vermieters
» § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
» § 573d BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
» § 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
» § 574a BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
» § 574b BGB Form und Frist des Widerspruchs
» § 574c BGB Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
» § 575 BGB Zeitmietvertrag
» § 575a BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
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