Mietrechtsgesetz
Mietrecht - Informationen
Mietrecht Forum
Checklisten und Muster
Mietrecht Rechtsberatung
Deutscher Mieterbund
Umzug Ratgeber
Nebenkosten sparen
Geld und Finanzen
BGB Mietrecht Gesetz
Mietverhältnisse über Wohnraum
Beendigung des Mietverhältnisses - Kündigung
Allgemeine Vorschriften
§ 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Kein Problem!
Sollte Ihre Frage noch nicht durch diesen Gesetzestext geklärt sein, so wenden Sie sich doch an unser Mietrecht-Forum!Dort können Sie sich kostenlos registrieren und Ihre Frage zum Thema Mietrecht stellen!
Hier geht es zum Mietrecht Forum » Mietrecht Forum
Rechtsberatung durch Mietrecht Anwalt
Ihr Sachverhalt zu diesem Mietrecht Thema kann durch diese Seiten und das Forum nicht gelöst werden? Dann nutzen Sie bitte den Telefonservice oder fordern Sie kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung online per E-Mail an!» Telefonische Rechtsberatung für durchschnittlich unter 12 EUR
» Kostenloses Angebot per E-Mail von einem Mietrecht Anwalt einholen
Zurück zum Mietrecht Gesetz (BGB)?
Möchten Sie weiter im Mietrechtsgesetz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch blättern? Kehren Sie hier zurück zur Übersicht » BGB Mietrecht GesetzWeitere relevante Paragraphen - Mietrechtsgesetz
» Zurück zur Übersicht - BGB Mietrecht Gesetz - Mietrechtsgesetz» § 568 BGB Form und Inhalt der Kündigung
» § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
» § 570 BGB Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
» § 571 BGB Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
» § 572 BGB Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
» § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
» § 573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters
» § 573b BGB Teilkündigung des Vermieters
» § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
» § 573d BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
» § 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
» § 574a BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
» § 574b BGB Form und Frist des Widerspruchs
» § 574c BGB Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
» § 575 BGB Zeitmietvertrag
» § 575a BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
» § 576 BGB Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
» § 576a BGB Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
» § 576b BGB Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
» § 577 BGB Vorkaufsrecht des Mieters
» § 577a BGB Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
Sie brauchen einen Rat vom Anwalt?
Sparen Sie Miet Nebenkosten mit unserem Online Preisvergleich:
Mietrecht-Einfach.de » BGB Mietrecht Gesetz » § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund