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§ 568 BGB Form und Inhalt der Kündigung
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
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Möchten Sie weiter im Mietrechtsgesetz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch blättern? Kehren Sie hier zurück zur Übersicht » BGB Mietrecht GesetzWeitere relevante Paragraphen - Mietrechtsgesetz
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» § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
» § 570 BGB Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
» § 571 BGB Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
» § 572 BGB Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
» § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
» § 573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters
» § 573b BGB Teilkündigung des Vermieters
» § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
» § 573d BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
» § 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
» § 574a BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
» § 574b BGB Form und Frist des Widerspruchs
» § 574c BGB Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
» § 575 BGB Zeitmietvertrag
» § 575a BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
» § 576 BGB Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
» § 576a BGB Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
» § 576b BGB Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
» § 577 BGB Vorkaufsrecht des Mieters
» § 577a BGB Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
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