Mietrechtsgesetz
Mietrecht - Informationen
Mietrecht Forum
Checklisten und Muster
Mietrecht Rechtsberatung
Deutscher Mieterbund
Umzug Ratgeber
Nebenkosten sparen
Geld und Finanzen
BGB Mietrecht Gesetz
Mietverhältnisse über Wohnraum
Pfandrecht des Vermieters
§ 562d BGB Pfändung durch Dritte
Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Kein Problem!
Sollte Ihre Frage noch nicht durch diesen Gesetzestext geklärt sein, so wenden Sie sich doch an unser Mietrecht-Forum!Dort können Sie sich kostenlos registrieren und Ihre Frage zum Thema Mietrecht stellen!
Hier geht es zum Mietrecht Forum » Mietrecht Forum
Rechtsberatung durch Mietrecht Anwalt
Ihr Sachverhalt zu diesem Mietrecht Thema kann durch diese Seiten und das Forum nicht gelöst werden? Dann nutzen Sie bitte den Telefonservice oder fordern Sie kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung online per E-Mail an!» Telefonische Rechtsberatung für durchschnittlich unter 12 EUR
» Kostenloses Angebot per E-Mail von einem Mietrecht Anwalt einholen
Zurück zum Mietrecht Gesetz (BGB)?
Möchten Sie weiter im Mietrechtsgesetz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch blättern? Kehren Sie hier zurück zur Übersicht » BGB Mietrecht GesetzWeitere relevante Paragraphen - Mietrechtsgesetz
» Zurück zur Übersicht - BGB Mietrecht Gesetz - Mietrechtsgesetz» § 562 BGB Umfang des Vermieterpfandrechts
» § 562a BGB Erlöschen des Vermieterpfandrechts
» § 562b BGB Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
» § 562c BGB Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
» § 562d BGB Pfändung durch Dritte
Sie brauchen einen Rat vom Anwalt?
Sparen Sie Miet Nebenkosten mit unserem Online Preisvergleich:
Mietrecht-Einfach.de » BGB Mietrecht Gesetz » § 562d Pfändung durch Dritte