Mietrechtsgesetz
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Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§ 545 BGB Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
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Möchten Sie weiter im Mietrechtsgesetz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch blättern? Kehren Sie hier zurück zur Übersicht » BGB Mietrecht GesetzWeitere relevante Paragraphen - Mietrechtsgesetz
» Zurück zur Übersicht - BGB Mietrecht Gesetz - Mietrechtsgesetz» § 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
» § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
» § 536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
» § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
» § 536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
» § 536d BGB Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
» § 537 BGB Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
» § 538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
» § 539 BGB Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
» § 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte
» § 541 BGB Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
» § 542 BGB Ende des Mietverhältnisses
» § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
» § 544 BGB Vertrag über mehr als 30 Jahre
» § 545 BGB Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
» § 546 BGB Rückgabepflicht des Mieters
» § 546a BGB Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
» § 547 BGB Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
» § 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
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