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Aufzug, Fahrstuhl und Lift
Ist in einem Mietshaus ein betriebsbereiter Aufzug vorhanden, werden durch ihn Kosten für die Hausgemeinschaft erzeugt. Es sind jedoch nicht alle Kosten auf die Mieter umlegbar.Zu den üblichen Kosten die umgelegt werden können zählen vor allem der Energieverbrauch der Anlage, Gebühren für den TÜV der alle drei Jahre fällig wird, Überwachung und Pflege des Lifts, Reinigung, Beaufsichtigung, und Kosten für die Wartung, sofern es sich dabei um Tätigkeiten handelt die Schäden vorbeugen.
Geht es darum einen defekten Aufzug wieder zu reparieren sieht die Sache anders aus, was also auch die Kosten für den Stördienst oder kleinere Ersatzteile ausschließt. Sollte das Haus teilweise von Firmen genutzt werden und diese oder auch deren Kunden nutzen den Aufzug mit, so sind anteilig auch derartige Kosten von einer Umlage auszuschließen. Wenn für den Fahrstuhl Vollverträge bestehen, die sowohl Wartungen als auch die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit mit einschließen, muss anteilig auseinandergerechnet werden was genau umgelegt werden kann. Zu den genauen Prozentsätzen gibt es jedoch unterschiedliche Urteile von unterschiedlichen Landgerichten.
Mieter von Erdgeschosswohnungen werden oftmals von den Aufzugkosten ausgeschlossen wenn sie keinerlei Vorteil durch die Anlage haben, sie also auch nicht benötigen, um beispielsweise in den Keller zu gelangen. Grundsätzlich können aber auch Erdgeschossmieter innerhalb des Vertrags mit den Kosten belastet werden.
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